2.2 DIE LANDESGRENZE IM FOKUS - GRENZPOLITIK UND ZIGEUNERPOLITIK

2.2
Die Landesgrenze im Fokus:
Grenzpolitik und Zigeunerpolitik
[Die] Ziele können nur auf dem Wege einer interkantonalen Organisation erreicht werden. Es ist daher eine Übereinkunft zwischen dem schweiz. Justiz- und Polizeidepartement und den kantonalen Polizeidepartementen anzustreben.[160]
Ausgangspunkt zu einem Vorgehen gegen Zigeuner auf bundesstaatlicher Ebene bildete die eigenmächtige Erhebung eines Transportverbotes gegen Zigeuner durch den Kanton Nidwalden. Die dortige Kantonsregierung hatte 1905 beschlossen, Zigeuner „polizeilich am Aussteigen auf einer Station ihres Kantonsgebietes zu verhindern“.[161] Der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees drängte sich nun ihrerseits die Frage auf, Zigeunern ebenfalls jegliche Transportgelegenheit zu untersagen. Das in diese Entscheidung involvierte Post- und Eisenbahndepartement konsultierte daraufhin das JPD, das den Kantonen prinzipiell das Recht zugestand, Fremden den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu verbieten, wenn damit nicht gegen bilateral abgeschlossene Niederlassungsverträge verstossen würde; und da die meisten Zigeuner heimatlos oder Angehörige von solchen Staaten seien, mit denen die Schweiz keine Niederlassungsverträge ratifiziert habe, verfügten alleine die Kantone über die Kompetenz der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.[162] Auch bei Personen aus Staaten mit gültigen Niederlassungsverträgen, so das JPD, sei eine Zurückweisung unter Berufung auf die herrschenden kantonalen Rechtsordnungen ohne weiteres möglich.[163] Gleichzeitig wurde zum wiederholten Male auf die bundesrätliche Weisung von 1888 verwiesen, wonach einreisende Zigeuner grundsätzlich von den Grenzwächtern zurückgewiesen werden sollten.[164] Aufgrund dieser Erwägungen sah sich die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees dazu veranlasst, die Durchführung von Transportfahrten für Zigeuner zu untersagen.[165] Die Ausweitung dieses grundsätzlichen Entscheides auf die gesamte Schweiz erfolgte 1906 mit einem Antrag des JPD an den Bundesrat zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“.[166] Dem Bundesrat wurde darin die Kompetenz zugesprochen, die Beförderung von Zigeunern grundsätzlich zu verbieten.[167] Im Sommer desselben Jahres befürwortete der Bundesrat den Antrag. Das entsprechende Kreisschreiben an die Kantonsregierungen widerspiegelte die Absicht der Bundesexekutive, insbesondere vom Ausland einreisende Zigeuner vom Gebiet der Schweiz fernzuhalten:
Das vermehrte Auftreten von Zigeunerbanden an unserer Landesgrenze veranlasst uns […] Massnahmen auszusprechen, welche geeignet erscheinen, unser Gebiet von diesen lästigen Eindringlingen freizuhalten.[168]
Mit dem Hinweis darauf, dass auch benachbarte Staaten ihre Grenzen für Zigeuner abgeschlossen hätten, verdeutlichte der Bundesrat seine Haltung für eine „strikte Nichtduldung mit aller Konsequenz“.[169]

Die Realisierung dieser absoluten räumlichen Ausgrenzung umfasste zwei konkrete Massnahmen: Erstens sollte gemäss der Weisung von 1888 „die Landesgrenze gegen die Einwanderung von Zigeunern aufs sorgfältigste“ überwacht werden, wofür die Polizeibehörden und das Grenzwachtpersonal einzusetzen wären. Zweitens müssten diejenigen Zigeuner, die trotz der bestehenden Einreisesperre in das Landesinnere eingedrungen waren, schnellstmöglich wieder zurückgeführt werden. Besonders bedeutsam im Zusammenhang mit dem Etablierung der Landesgrenze als Ort personenselektiver Massnahmen war die Feststellung, dass die Bewachung auch an den Grenzbahnhöfen durchgeführt werden müsste, „um ankommende Zigeuner am Aussteigen oder am Weiterfahren durch unser Land zu hindern“.[170] Erst beim Scheitern einer direkten Zurückweisung seien schliesslich Massnahmen für eine polizeiliche Rückführung zu treffen. Bildete vormals das Prinzip der Personenfreizügigkeit noch Anlass zu einer zurückhaltenden Position des Bundesrates die antiziganistischen Restriktionen, avancierte die Landesgrenze nun endgültig zur abgrenzenden Linie.[171] Allerdings erwies sich die Umsetzung einer Einreisesperre schwieriger als zunächst angenommen. Die definitorische Unschärfe des Zigeunerbegriffs bestand ungebrochen weiter, und die willkürliche Subsumierung von Personen unter den Begriff ‚Zigeuner’ führte immer wieder zu Missverständnissen innerhalb der involvierten Stellen. So hielt beispielsweise der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1907 fest, dass unter ‚Zigeuner’ auch solche Personen fielen, die zwecks Schaustellung Tiere mit sich führten.[172] Ein zweiter zentraler Schwachpunkt in der Umsetzung der Grenzsperre bildete die unzureichende Grenzbewachung.[173] Trotz allen Unzulänglichkeiten liessen sich dennoch einige Erfolge verzeichnen. So berichtete etwa der „Bund“ im September desselben Jahres, dass die direkten Rückführungen an der französischen und deutschen Grenze deutlich zugenommen hätten.[174]

Dennoch begann in den folgenden Jahren der Aufbau einer systematischen Rückführungsprozedur, die bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges zu einer Technik von Erfassung und Ausweisung im Schatten der wirkungslosen Einreisesperre führte.[175] Der entscheidende Impuls dazu ging abermals von der mittlerweile jährlich stattfindenden Polizeidirektorenkonferenz aus. Bei dieser Gelegenheit registrierte der Luzerner Regierungsrat Heinrich Walther, „dass die so wichtige Zigeunerfrage seit mehr als 50 Jahren nur wenig fortgeschritten ist“ und dass es einer „einheitlichen Regelung“ im Rückführungsverfahren bedürfe. Nach der Feststellung ihrer Identität sollten die Zigeuner an derselben Stelle ausgewiesen werden, wo sie die Schweiz betreten hatten.[176] Das seit Jahrzehnten von den Kantonen praktizierte Schubverfahren übernahm später auch das JPD. Als erste Massnahme sollte beim Auftreten von Zigeunern die Anfertigung eines „Steckbriefs“ mit „anthropometrischen Merkmalen“ erfolgen, der schliesslich in einer eigenständigen Zigeunerregistratur aufgenommen werden sollte.[177] Diese aktenmässige Registrierung der in der Schweiz aufgegriffenen Zigeuner war auch für die schon an der Grenze zurückgewiesenen Personen vorgesehen.[178] Die heute unauffindbare Zigeunerregistratur, von deren Existenz lediglich aus der Korrespondenz zwischen den behördlichen Stellen Kenntnis besteht, wurde 1914 als Auszug teilweise wiedergegeben.[179] In dieser Informationssammlung über Zigeuner erlangte zum Beispiel eine gewisse Familie Kobi zweifelhaften Ruhm, indem sie das Schicksal vieler nichtsesshafter Menschen in der Schweiz vor dem Ersten Weltkrieg widerspiegelte:
Der Zigeuner Johann Kobi, oder Kovi alias Tremmel ist während der letzten 3 Jahre 9 mal aufgegriffen und ausgeschafft worden. Unter dem Namen Johann Tremmel ist er als elsass-lothringischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Auf unsere Vernehmlassung hin hat er sich am 23. Dezember 1913 in Luzern mit der Zigeunerin Theresia Geiger standesamtlich trauen lassen, mit welcher er seit Jahren in wilder Ehe zusammen lebte.[180]
Die zentrale Erfassung der als Zigeuner etikettierten Personen führte seitens der Behörden zur Einsicht, dass es häufig dieselben Personen waren, die immer wieder den Weg über die Landesgrenze in die Schweiz suchten und so massgeblich zum Bild einer vermeintlichen „Zigeunerplage“ beitrugen.[181] Die genötigte Eheschliessung von Johann und Theresia Kobi stellte den behördlichen Versuch dar, das Paar in einem rekonstruierbaren bürgerlichen Rahmen zu positionieren. Eingereiste Zigeuner waren in der Regel von der Partizipation an administrativen und fürsorglichen Leistungen ausgeschlossen.

Die „Leitsätze betreffend die Behandlung der Zigeunerfrage“, die 1911 von JPD-Adjunkt Leupold formuliert worden waren, reagierten auf das „Vorhandensein zahlreicher Zigeuner in der Schweiz“[182] und legten das Rückführungsverfahren eingereister Zigeuner für die nächsten Jahrzehnte fest. Die restriktiven Massnahmen beabsichtigten, „den Zigeunern den Aufenthalt in unserm Lande zu verleiden, so dass sie von sich aus fernbleiben“.[183] Ziel war es also angesichts der geringen Wirkung der bisherigen Grenzbewachung, die einreisenden Zigeuner durch einschneidende Eingriffe in ihre Bewegungsfreiheit vom Betreten des Landes abzuhalten, wenn sie schon nicht am Grenzübertritt gehindert werden konnten.

Das rigorose Verfahren der Zwangsausschaffung von Zigeunern, die in die Schweiz eingereist waren, lag ab 1911 vollständig in den Händen des JPD und rief in der Öffentlichkeit einigen Unmut hervor. So beschrieb ein Augenzeuge den Anblick einer Rückführung an die Landesgrenze als menschenunwürdigen Akt. Die Zurückgewiesenen, darunter Kleinkinder, die „notdürftig gekleidet“ waren und „elend und verwahrlost“ aussahen, weckten das Mitleid des Berichterstatters.[184] Die Ausweisung aus der Schweiz nach einer „barbarischen Menschenjagd“ nahm der religiös motivierte Schreiber zum Anlass einer kulturkritischen Haltung gegen die bestehende Misere.[185] Nichtsdestotrotz kam er schliesslich zum Schluss, dass nur „eine scharfe Grenzkontrolle“ den unhaltbaren Zustand beheben könnte.[186] Vielfach wurden auch weniger drastische Lösungen als die direkte Ausweisung über die Landesgrenze vorgeschlagen. Insbesondere die Idee einer Ansiedlung der Zigeuner in einem Reservat stiess auf einige offene Ohren.[187] So verlautbarte beispielsweise die „Solothurner Zeitung“ 1913, den neu entstehenden Nationalpark als Lebensraum für Zigeuner zu verwenden.[188] Bei allen kritischen Einwänden gegen die polizeiliche Praxis herrschte Einigkeit über die minderwertige Lebensform der Zigeuner: Gerade Vertreter christlicher Organisationen erwogen eine zwangsweise Kindsentziehung zwecks Heranbildung zu gottesfürchtigen Staatsbürgern.[189] Die Vorbehalte gegenüber diesen Menschen war so gross, dass etwa der Ortsbürgerrat des Kantons Luzern Zigeunerkindern den Aufenthalt in seinem Waisenhaus aus „moralisch-erzieherischen Gründen“ verwehrte.[190]

Inzwischen hatte auch die Debatte um die allgemeine „Ausländerfrage“ begonnen, allerdings erst Jahre nach dem ersten Bruch der liberalen Grenzpolitik gegenüber Zigeunern.[191] Seit 1890 war der Anteil der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz permanent angestiegen und betrug vor dem Ersten Weltkrieg 15 % der Gesamtbevölkerung.[192] Allem voran nahm die Einwanderung aus Italien und Deutschland im letzten Jahrzehnt vor der 1900 rasant zu.[193] Die Ausländerdebatte rief bald Fragen nach einer schweizerischen Eigenart hervor. Schon vor der Jahrhundertwende war die „Rasse der kleinen Alpenherren“ ein Thema an der Landesausstellung 1896 in Genf gewesen. Im Rahmen dieser Ausstellung kontrastierte ein alpin anmutendes „village suisse“ die Darstellung eines schwarzafrikanischen Naturvolkes und setzte so als stereotype Polarisierung die eigene Kulturhaftigkeit der rohen Natur der Fremden gegenüber.[194] Im selben Jahr fanden in Zürich nach einem Tötungsdelikt von einem Täter italienischer Herkunft Hetzjagden statt, die in gewaltsame soziale und ausländerfeindliche Auseinandersetzungen mündeten und sich über mehrere Tage hinstreckten.[195] Breite Teile der Bevölkerung empfanden die ungehinderte und unregulierte Immigration ausländischer Arbeitskräfte zusehends als ernsthaftes Problem, obwohl die Einwanderung eigentlich den Bedürfnissen der heimischen Wirtschaft entsprach. Die einsetzende gesellschaftliche Auseinandersetzung operierte mit neuen politischen Schlagworten wie „Ausländerfrage“ und „Überfremdung“, die schon bald den Mythos einer schweizerischen Eigenart heraufbeschworen.[196] Diese Formierung einer „nationalen Identität“, die ex negativo aus der Auseinandersetzung des Eigenen mit dem Fremden resultierte, manifestierte sich im einsetzenden Überfremdungsdiskurs.[197] Parallel zu den Integrationsbestrebungen der Heimatlosen ab 1850 sahen vieleExponenten der Ausländerpolitik in der Einbürgerung das probate Mittel für eine erfolgreiche Eingliederung der Ausländer in den schweizerischen Staatskörper. Kraft der Gesetzesrevision von 1903 wurden die Kantone dazu ermächtigt, das ‚ius soli’, das Recht aufgrund der Gebietshoheit, auf die Ausländer anzuwenden.[198] Die im Schatten der fremdenfeindlichen Übergriffe angepeilte Naturalisierungspolitik, also die formelle Implementierung ausländischer Personen, entsprang dem Gedanken, dass politisch inte- grierte Ausländer auch zu gesellschaftlich integrierten Bürgern werden würden.[199]

Während die schweizerische Ausländerpolitik vor dem Ersten Weltkrieg darauf abzielte, die ausländische Wohnbevölkerung in das schweizerische Staatswesen zu integrieren, schufen die Behörden zur gleichen Zeit ein immer engmaschigeres Abwehrdispositiv gegen Zigeuner. Nachdem Versuche zu einem international koordinierten Vorgehen gescheitert waren, worauf im nächsten Abschnitt eingegangen wird, konzentrierten sich die Beamten des JPD um Eduard Leupold darauf, die bereits bestehende Einreisesperre auch verfassungsrechtlich zu fundieren und das Verfahren der Zwangsausschaffung weiter zu optimieren. Einen ersten Vorstoss für eine konstitutionalrechtlich abgestützte räumliche Ausgrenzung von Zigeuner unternahm Leupold im Herbst 1912.[200] Die bisher getroffenen Vorkehrungen seien, wie Leupold konzedierte, grösstenteils vergeblich gewesen. Bis zum Vorjahr wären Abschiebungen an benachbarte Kantone trotz gegenteiliger Vereinbarungen an der Tagesordnung gewesen, was die Ineffizienz der bisherigen Grenzpolitik neben der schwach bewachten Grenze zusätzlich verstärkte.[201] Die offensichtlichen Unzulänglichkeiten der Grenzbewachung verdeutlichte Leupold mit statistischen Daten der Rückschaffungspraxis:
Seit März 1911 werden bis heute 183 Zigeuner […] auf Weisung unseres Departements erstmalig ausgeschafft; davon kehrten 66 Personen zurück und wurden zum zweiten Male ausgeschafft; von diesen kehrten 31 ein zweites Mal zurück und wurden zum dritten Male ausgeschafft; von den letzteren 31 kehrten 5 Personen neuerdings zurück und mussten zum vierten Male ausgeschafft werden.[202]
Diese Ergebnisse, welche die direkten Zurückweisungen an der Grenze nicht berücksichtigten, veranlassten Leupold, sich mit geeigneten „Verteidigungsmassregeln“[203] auseinanderzusetzen. Hatte die Einreisesperre gegen Zigeuner bislang nur auf der Ebene einer Weisung bestanden, sollten die eingereisten Zigeuner nun aufgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit gemäss Artikel 70 der Bundesverfassung – „ohne dem Buchstaben der Bundesverfassung Gewalt anzutun“ – auch rechtlich ausgeschlossen werden.[204] Der genannte Bundesverfassungsartikel fand seit 1848 bereits gegenüber denjenigen Flüchtlingen Anwendung, die nach Ansicht der Bundesbehörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten eine Gefährdung darstellten, worunter vor allem die den Behörden unliebsamen Anarchisten fielen.[205]

Die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren erwies sich als eigentliche Antriebsquelle jeglicher Vorstösse gegen Zigeuner. Die Kantone hatten 1905 einen entsprechenden juristischen Vorstoss des JPD gutgeheissen. Der Antrag machte geltend, dass die Gefährdung der inneren Sicherheit primär in der gesetzlosen Nichtsesshaftigkeit und dem damit verbundenen Entzug jeglicher staatlichen Kontrollmöglichkeit liege und dass in gesellschaftlicher Hinsicht eine Zunahme dieser Lebensform in parasitärem Ausmass zu befürchten sei.[206] Ein wohlwollender Bericht der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission unterstützte den unternommenen Vorstoss der Polizeiabteilung ebenfalls.[207] Trotz weit verbreiteter Ressentiments gegen Zigeuner bestanden auch Bedenken gegen eine Entfernung der Zigeuner auf verfassungsrechtlicher Grundlage. So sah Walther Burckhard keine Gefährdung der inneren Sicherheit durch eingereiste Zigeuner, denn „nicht jede Störung der gesetzlichen Ordnung [sei] eine Gefährdung der inneren Sicherheit“.[208]

Der für den Antrag zuständige Bundesanwalt dagegen hielt eine Anwendung des besagten Bundesverfassungsartikels für denkbar.[209] Die dem bürgerlichen Verhaltenscode diametral gegenüberstehende Lebensweise und die „Störung von Ruhe und Ordnung durch die zigeunerhaft lebenden Leute“ seien ausreichend Grund für das Vorliegen einer inneren Sicherheitsgefährdung.[210] Das „gegebene schlechte Beispiel“ durch die Anwesenheit von Zigeunern sei deshalb für eine Anwendung von Artikel 70 der Bundesverfassung zulässig und sogar empfehlenswert.[211] Dafür müssten, so Kaiser, prinzipiell zwei Kriterien erfüllt sein: Die Zigeuner müssten Fremde sein – Ausländer oder Heimatlose –, und es müsste eine Gefährdung der inneren Sicherheit für den Staat vorliegen. Letzteres treffe gemäss den subjektiv gehaltenen Ausführungen des Generalanwalts zu, einerseits aufgrund des schwindenden Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beim Auftreten von Zigeunern und andererseits, weil sich Zigeuner „ausserhalb [der] Gesellschaftsordnung“ positionierten.[212] Allerdings beharrte Generalanwalt Kaiser auf einer unbezweifelbaren Zuordenbarkeit, was unter einem Zigeuner zu verstehen sei.[213]

Obwohl sich die meisten involvierten Akteure in dieser rechtswissenschaftlichen Frage zugunsten einer rechtlichen Einreisesperre gegen Zigeuner auf der Basis von Artikel 70 der Bundesverfassung aussprachen, scheiterte der Vorstoss der Polizeiabteilung des JPD am Ende. Der besagte Artikel war nach den Ausführungen des bundesrätlichen Geschäftsberichts nicht auf einreisende Zigeuner anwendbar, weil „eine Gefährdung der innern Sicherheit im Sinne der Bundesverfassung nur dann vorliege, wenn das Verhalten des Ausländers […] eine Gefahr bilde für die Herrschaft der staatlichen Gewalt“, was bei den einreisenden Zigeunern aber trotz aller ihnen angeprangerten Übel nicht der Fall sei.[214] Eine räumliche Ausgrenzung auf verfassungsrechtlicher Grundlage blieb somit ein nie realisiertes Anliegen. Die „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“[215] blieb bis zur Aufhebung des Einreiseverbots gegen Zigeuner im Jahre 1972 ohne jede rechtsstaatliche Fundierung.[216] Für die rechtsgültige Rückweisungspraxis an der Grenze spielte eine andere Bestimmung eine wichtigere Rolle. Ein im Januar 1912 verabschiedeter Bundesbeschluss, der anlässlich einer internationalen Vereinbarung gezielte Schutzmassnahmen gegen die im damaligen Europa grassierenden Infektionskrankheiten Cholera, Pest und Gelbfieber vorsah, richtete sich auch gegen Zigeuner als mögliche Träger dieser Infektionskrankheiten.[217] Die vorsorglichen Massnahmen bezogen sich explizit auf die Einreisekriterien, denn Artikel 49 der besagten Vereinbarung erlaubte den Staatsregierungen, Zigeunern unter dem Deckmantel der Inkubationsprävention den Eintritt zu verwehren:
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, in Bezug auf gewisse Kategorien von Personen besondere Massnahmen zu ergreifen, namentlich in Bezug auf Zigeuner und Vagabunden, sowie auch auf Auswanderer und solche Personen, die truppweise reisen und truppweise die Grenze überschreiten.[218]
Die Zuordnung von potentiellen Krankheitsträgern zur nichtsesshaften Lebensform, die in diesem Kontext vorgenommen wurde, bildete ein weiteres Glied in der behördlichen Legitimationskette: Die von behördlicher Seite gegen einreisende Personen unternommenen Schritte bedurften einer plausiblen Begründung.[219] Die zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurse wiesen sozialpolitische, hygienische, medizinische, erbtheoretische und psychiatrische Elemente auf, die innerhalb der Gesellschaft ein Normalitätsprinzip durchsetzten. Gegen die Zigeuner wurden insbesondere stereotypisierende Metaphern der Unreinheit und der moralischen Devianz ins Feld geführt, um die Massnahmen zu rechtfertigenund durchzuführen.[220] Die Trennung von purifiziertem inneren Raum und äusserer Unreinheit etwa fand im Hygienediskurs statt. Der Effekt dieser Unreinheitsmetaphorik in den wissenschaftlichen Produktionen des 19. Jahrhunderts lag gerade in der räumlichen Gestaltung der verschiedenen gesellschaftlichen Segmente.[221] Hinzu kam ein moralischer Diskursstrang, der ein dekadentes Zeitbild kreierte und segregierende Massnahmen auch in ethischer Hinsicht legitimierte.[222]

Parallel zu den Vorgängen auf diplomatischer Ebene verfeinerte das JPD mit Hilfe der kantonalen Polizeibehörden die Rückführungsprozedur von Zigeunern. Schon bald erwies sich insbesondere die beabsichtigte Internierung der eingereisten Zigeuner bis zu ihrer Rückführung als gordischer Knoten im Massnahmenbündel: Obwohl die kantonalen und nationalen Polizeibehörden einhellig der Ansicht waren, dass eine räumlichen Bewegungseinschränkung eine abschreckende Wirkung besässe, traten bei der Umsetzung der Internierung erhebliche Schwierigkeiten auf.[223] Wie die Vertreter der kantonalen Polizeidirektorenkonferenz festhielten, eigneten sich die Zwangsarbeitsanstalten zur Festsetzung der Zigeuner für die Dauer des Rückschaffungsverfahrens besser als die ohnehin bereits überlasteten Gefängnisse. Die Anfragen an die Kantone nach verfügbaren Plätzen blieben allerdings in den meisten Fällen erfolglos.[224] Anstelle einer jeweils kantonalen Lösung organisierte Leupold schliesslich eine zentralisierte Unterbringung: Die Direktion der Anstalt im bernischen Witzwil erklärte sich dazu bereit, alle mindestens 16 Jahre alten männlichen Zigeuner bei sich zu verwahren.[225] Die Unterbringung von Frauen und Kindern verblieb vorerst im Aufgabenbereich der einzelnen Kantone.[226] Erst an der Landesgrenze sollten sich die getrennten Familienmitglieder wieder treffen, wohin sie von der Polizei zur Ausschaffung geführt werden sollten.[227] Bei der Umsetzung der zigeunerpolitischen Beschlüsse traten aber immer noch viele Unzulänglichkeiten auf, wie ein Rundschreiben im Sommer 1913 aufdeckte:
Andererseits muss bemerkt werden, dass die Massnahmen zur Bewachung der Landesgrenze behulfs Fernhaltung der Zigeuner in einzelnen Kantonen zu wünschen übrig lässt; es ist dringend zu wünschen, dass die Polizei der Grenzgebiete dem Durchzug der Zigeuner nach dem Landesinnern mit aller Energie entgegentrete.[228]
Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges hatte das JPD eine einheitliche und zentralisierte Rückführungsmethodik für eingereiste Zigeuner geschaffen. Die systematisierten Ausweisungen waren zugleich das Ergebnis einer für die Behörden unzureichenden personenbezogenen Grenzbewachung. Unter der Prämisse einer prinzipiellen Unerwünschtheit von Zigeunern suchten die zuständigen Akteure seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert nach Möglichkeiten, diese Menschen von der Schweiz fernzuhalten. Dabei überwog ab 1888 die antiziganistische Haltung gegenüber der vormals hochgehaltenen Maxime der liberalen Bewegungsfreiheit im internationalen Personenverkehr. Mit der restriktiven Grenzpolitik gegen Zigeuner wurde gleichzeitig eine grundlegende Voraussetzung für die spätere Ausländerpolitik geschaffen. Die Etablierung einer personenbezogenen Grenzpolitik als Produkt der schweizerischen Zigeunerpolitik rückte also die Funktion der Landesgrenze als ein personenselektives Instrument verstärkt in den Vordergrund.


------------

[160] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Leitsätze betr. die Behandlung der Zigeunerfrage, 5. April 1911.

[161] Bar E 21, Nr. 20 601; das JPD an das Post- und Eisenbahndepartement, 4. Februar 1905.

[162] Ebd. – „Dieses Recht haben die Kantone unbeschränkt gegenüber Fremden, die überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitzen, Heimatlosen, und gegenüber solchen, mit deren Heimatstaat die Schweiz keinen Niederlassungsvertrag abgeschlossen hat.“

[163] Ebd. – „Wir kommen somit zum Schlusse, dass den Kantonen gegenüber den Zigeunern, gleichgültig ob dieselben heimatlos sind, oder welchem Heimatstaat sie angehören, das Recht der Verweigerung des Aufenthaltes auf ihrem Gebiete haben.“

[164] Ebd. – „Der Bundesrat hat […] damals und später angewiesen, Zigeunerbanden an der Grenze aufzuhalten […]“.

[165] Vgl. dazu Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1906, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1905, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 665f., wo explizit gegen die in Art. 5 des Bundesgesetzes aufgeführten Bedingungen über den Transport mit Eisenbahnen und Dampfschiffen verstossen wurde, wo eine allgemeinverbindliche Transportpflicht vorgesehen war.

[166] Bar E 21, Nr. 20 601; das Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, an den Bundesrat, 6. Juli 1906.

[167] Ebd.

[168] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1906, Bd. IV, S. 32; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Verbot der Beförderung von Zigeunern, 11. Juli 1906. – Auch in StaLU Akt. 44, Nr. 1192.

[169] Ebd. – Der Begründungszusammenhang mit dem Blick über die Grenze wurde wie folgt hergestellt: Die anderen Länder hätten, so der Bundesrat, „ihre Grenze gegen die Einwanderung von Zigeunern grundsätzlich verschlossen, und wir sind daher in um so höherem Masse darauf angewiesen“, gleichartige Massnahmen zu ergreifen.

[170] Ebd.

[171] Egger 1982, S. 57, betont, „dass der Bundesrat bis zur Jahrhundertwende jede Mitwirkung an einer restriktiven Zigeunerpolitik ablehnte. Dennoch lässt sich bei den Bundesbehörden ein langsamer Sinneswandel beobachten. Anfänglich machte man noch auf die traditionelle Freizügigkeit der Schweiz aufmerksam und wies auf die Unstatthaftigkeit hin, ganze Gruppen für die Vergehen einzelner verantwortlich zu machen“.

[172] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1908, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1907, Geschäftskreis des JPD, S. 613. – An dieser Stelle wurde festgehalten, „dass unter den Begriff Zigeuner auch solches fremde, fahrende Volk fällt, das zum Zwecke der Schaustellung von Bären, Affen, Hunden etc. umherzieht und von dem zu befürchten steht, dass es sich mittellos befindet, sobald ihm die Schaustellungen verboten werden“. – Dazu auch Bar E 21, Nr. 20 609; das JPD an die Polizeidirektoren der Kantone, 2. März 1907: Die Verschärfung der antiziganistischen Haltung zeigte sich auch in der Zurückweisung von Zigeunern trotz gültigen Ausweispapieren, denn es sollte auch „solchen Leuten, selbst wenn sie Ausweispapiere besitzen, das Betreten unseres Landes und die Durchreise verwehrt werde[n], es sei denn, dass sie in der Lage sind, nachzuweisen, dass ihrem Eintritt in den andern angrenzenden Staat, in den sie sich zu begeben wünschen, kein Hindernis entgegengesetzt werde“.

[173] Vgl. dazu Kap. 3.3.

[174] Der „Bund“ vom 28. September 1906, Bericht aus dem Grossen Rat des Kantons Bern.

[175] Vgl. Bar E 21, Nr. 20 605; das JPD an das FZD, ohne Datum. – „Leider ist, wie die bisherige Erfahrung lehrt, noch nicht erreicht worden, unser Land von der lästigen Zigeunerplage freizuhalten.“ – Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Leitsätze betr. die Behandlung der Zigeunerfrage, 5. April 1911. – Zwecks Identifizierung sollte mit der „Zentralestelle für Zigeunerregistratur in München“ zusammengearbeitet werden. Diese von Alfred Dillmann ins Leben gerufene Institution wurde später von Robert Ritter als Basis für seine pseudowissenschaftlichen Stammbaumforschungen an Zigeunern im Rahmen des Euthanasieprogramms im nationalsozialistischen Deutschland verwendet. Die Evaluation von Zigeunern und „Zigeunermischlingen“ war der erste Schritt für die Extermination Tausender von Roma und Sinti, aber auch anderer nichtsesshafter Personen. Einen Beleg für die frühe Kooperation schweizerischer Behörden mit der „Zigeunernachrichtenstelle“ findet sich etwa in StaLU Akt. 44, Nr. 1195; die Polizeidirektion München an das Militär und Polizeidepartement Luzern: Im betreffenden Dokument wurde um Informationen betreffend des bereits erwähnten Johann Kobi nachgesucht.

[176] Bar E 21, Nr. 20 704; Protokoll der 6. Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren in Lausanne, 28. November 1910. – „M. Walther constate que la question si importante des tziganes n’est guère plus avancée qu’il y a 50 ans […] mais il est nécessaire d’avoir une règle uniforme. On devrait essayer d’établir l’identité de ces gens, puis de les renvoyer dans leur pays lorsqu’on peut arriver à savoir d’où ils viennent“, [dt. Übers. A.H.].

[177] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Instruktion betr. die Führung der Zigeunerregistratur beim JPD, ohne Datum. – Zur Aktenkundigkeit bestimmter Personen als Kennzeichen moderner bürokratischer Herrschaftstechnik Salathé 1990, S. 349.

[178] Bar E 21, Nr. 20 605; das JPD an das FZD, ohne Datum. – „Wir würden es sehr begrüssen, wenn auch die Organe der schweiz. Zollverwaltung zur Sammlung von Nachrichten über die an der Grenze auftretenden Zigeuner für unsere Zentralstelle mitwirken würden.“

[179] Vgl. dazu Huonker; Ludi 2001, S. 41. – Auch StaLU, Akt. 44, Nr. 1192; Auszug aus der Zigeunerregistratur des JPD, 22. April 1914.

[180] StaLU Akt. 44, Nr. 1192; Auszug aus der Zigeunerregistratur des JPD, 22. April 1914.

[181] Vgl. dazu auch StaLU Akt 44, Nr. 1192; Auszug aus der Zigeunerregistratur des JPD, 22. April 1914. – Interessant sind insbesondere die Angaben über die Häufigkeit der Ausweisungen der registrierten Personen: Theresia Kahle 9mal in 3 Jahren, Maria Flunk 4mal in 2 Jahren, Aline Johanna Basselli 3mal in 1 Jahr, Bargetzi Anton 5mal in 3 Jahren, Franz Sato 16mal in 10 Jahren, Xaxer Alphonse Rheinhardt 3mal in 3 Jahren, Friedrich Adolf Weyrauch 5mal in 2 Jahren. Das Zigeunerproblem wurde angesichts dieser Zahlen als Ergebnis der selektiven behördlichen Wahrnehmung vor allem zu einer von der Administration überhöhten Problematik stilisiert.

[182] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Leitsätze betr. die Behandlung der Zigeunerfrage, 5. April 1911.

[183] Ebd. – „Folgende Mittel dürften diesem Zwecke dienen. […]“. – Diese Massnahmen verdeutlichten gleichzeitig die Ineffizienz der Grenzkontrollen.

[184] Bar E 21, Nr. 20 610; der „Wehnthaler“ vom 15. Januar 1907.

[185] Ebd. – „Ist das die Methode, sie zu nützlichen Menschen zu erziehen? Ist das die Kultur des 20. Jahrhunderts, dieser Polizeisport einer barbarischen Menschenjagd?“

[186] Ebd. – „Der Zigeunerbelästigung kann nur in der Weise abgeholfen werden, dass man eine scharfe Grenzkontrolle ausübt.“

[187] Neben das technologische Fortschrittsdenken der bürgerlichen Elite trat nach Meyer 1983, S. 108, auch ein „sozialer Fortschrittsglaube“, der stark nivellierende Intentionen besass. – Beispielhaft für derartige Bemühungen war das „Comité au faveur des tziganes“, das von Albert Barth gegründet worden war und die Sesshaftmachung auf der Basis einer Unterbringung in Reservaten vorsah: Bar E 21, Nr. 20 604; Vorschläge von A. Barth, Président du comité en faveur des Tsiganes, La Chaux-de-Fonds, an das JPD über die Lösung der Zigeunerfrage in der Schweiz 1907-10.

[188] Bar E 21, Nr. 20 610; das „Solothurner Tagblatt“ vom 29. Juni 1913. – „Also in die Heimat lassen sich die Leute [die Zigeuner] nicht abschaffen. So kann es sich ereignen, dass sie eines Tages, von überall des Landes verwiesen, überhaupt auf der Erde keinen Boden mehr finden, auf den sie ihre Füsse setzen dürfen. Wo sollen sie den leben, in der Luft? […] Ich finde, dass mit der Ausweisung der Zigeuner nicht das letzte Wort gesagt sein kann. Im Engadin schafft die Eidgenossenschaft gegenwärtig ein Schutzgebiet für Pflanzen und Tiere […] Ich denke, dass man auch für die Zigeuner eine Art Reservation schaffen sollte. Freilich für den Naturpark im Engadin sind sie einerseits nicht wild genug, indem sie doch in Kleidern gehen und unter Zeltdecken schlafen; andererseits aber zu wild, indem sie es dort auf die Länge wohl auch nicht aushielten, sondern der alter Wandertrieb über sie komme.“

[189] Zu den frühen Kindsentzügen bei Nichtsesshaften siehe Huonker 1987, S. 44.

[190] StaLU Akt. 44, Nr. 1195; der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern an das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern, 8. April 1912. – „In Beantwortung der von Ihnen am 3. dies.[en Monats] […]an uns gerichteten Anfrage über eventuelle vorübergehende Aufnahme der solchen Banden angehörenden Kinder in unsere Waisenanstalt teilen wir Ihnen mit, dass wir aus moralisch-erzieherischen Gründen – da eine strenge Ab[s]onderung wohl nicht durchführbar wäre – gegen eine Aufnahme derartiger Kinder Bedenken tragen.“ Diese Bedenken richteten sich insbesondere gegen Kinder, die älter als fünf Jahre waren. – Dazu auch StaLU Akt. 44, Nr. 1195; das Polizeidepartement des Kantons Luzern an den Direktor des kantonalen Waisenhauses, ohne Datum [Archivierungsdatum 8. Februar 1913]: Das Polizeidepartement listete auf „dass folgende Zigeuner Kinder sich im Zentralgefängnis befinden. Vassi Bado 14 1⁄2 Jahre alt, […] Surga Vado 5 Jahre alt, […] Bunga Temetri 3 Jahre alt, […] Bicciga Temetri 1⁄2 Jahr alt, Giuseppa Temetri 1 Monat alt.“ Insgesamt wurden auf der Liste zwölf Kinder aufgeführt.

[191] Arlettaz 1988, S. 152. – Schlaepfer 1969, S. 4, definiert den Begriff ‚Ausländerfrage’ wie folgt: „Probleme durch grosse Anwesenheit von Ausländern, auch ‚Fremdenfrage’, ‚Überfremdung’.“ – Demgegenüber hält Kury 2003, S. 211, fest, dass für die Konstruktion eines Überfremdungsdiskurses nicht die Anzahl der Ausländer entscheidend sei. Ebenso lässt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit festhalten, dass die „Zigeunerplage“ nicht mit der Anzahl tatsächlich in die Schweiz eingereister Personen korrelierte, sondern dass die „Zigeunerplage“ vielmehr das Ergebnis einer sensibilisierten Wahrnehmung nichtsesshafter Personen war.

[192] Jost, Hans-Ulrich: Die reaktionäre Avantgarde: die Geburt der Neuen Rechten in der Schweiz um 1900, Zürich 1992, hier S. 89.

[193] Arlettaz 1990, S. 320.

[194] Jost 1992, S. 92, sieht in dieser Ausstellung die Produktion einer Vorstellung von „hierarchisch differenzierten Rassen“.

[195] Ders. S. 98, erkennt darin einen Ausbruch latenter Xenophobie fremdenfeindlicher Prägung und sozialer Spannungen innerhalb der Bevölkerung.

[196] Arlettaz 1990, S. 321f., sieht in diesem neuen „vocabulaire politique“ einen Ausdruck der sich vor dem Ersten Weltkrieg formierenden „entité nationale“.

[197] Romano, Gaetano: Zeit der Krise – Krise der Zeit: Identität, Überfremdung und verschlüsselte Zeitstrukturen, in: Ernst, Andreas; Wigger, Erich (Hg.): Die neue Schweiz? Eine Gesellschaft zwischen Integration und Polarisierung (1910-1930), Zürich 1996, S. 41-77, hier S. 42. Romano versteht unter dem Begriff ‚Nationale Identität’ ein „ideologisch abgesichertes Steuerungsmittel sozialer Kommunikation in Bezug auf die Leitlinien der Entwicklung einer als distinkt existierend beschriebenen Gesellschaft“.

[198] Ders. S. 48.

[199] Das ausländerrechtliche Paradigma zu Beginn des 20. Jahrhunderts lautete „Einbürgerung für Integration“ während es im heutigen gesellschaftlichen Kontext umgekehrt „Integration für Einbürgerung“ propagiert wird. – Vgl. dazu auch das Diktum von Walter Burckhardt von 1913, zit. n. Kury 2003, S. 68: „Assimilieren ist nicht gleich einbürgern, aber die Einbürgerung ist die notwendige Voraussetzung einer wirksamen Assimilation.“

[200] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912.

[201] Ebd. – „Bis zum Jahre 1911 entledigten sich die Kantone der unbequemen Gäste einfach durch heimliche Abschiebung derselben nach dem Nachbarkanton und auf diese Weise gelang es einzelnen Zigeunerbanden, sich jahrelang in der Schweiz umherzutreiben.“ – Meyer 1983, S. 113, umschreibt den geringen Nutzen von Zwangsabschiebungen über lokale Gebietsgrenzen für die staatliche Bekämpfung der nichtsesshaften Lebensweise im 19. Jahrhundert treffend als ein „Nullsummenspiel“.

[202] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912.

[203] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912. – „Diese Zahlen sind insofern noch unvollständig, als die Grenzkantone […] die eingedrungenen Zigeuner direkt […] über die Grenze zurückzuweisen pflegen“.

[204] Zur Weisung: Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912. – Zum Begriff ‚Sicherheit’: Gygy, Fritz: Zum Polizeibegriff, in: Staatsorganisation und Staatsfunktionen im Wandel, Basel 1982, S. 235-249, hier S. 235: Neben den Schutz von individuellen Rechtsgütern „wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen“ tritt auch unter dem Begriff der ‚öffentlichen Sicherheit’ „die polizeiliche Behütung des Staates und seiner Einrichtungen“.

[205] Die Handhabung von Art. 70 BV bei Von Salis 1892, Bd. II, S. 79, geschah bis 1892 wie folgt: „Trotz vorhandenem genügendem Ausweis zum Aufenthalt kann die Wegweisung des Fremden aus Rücksicht auf die innere oder äussere Sicherheit des Landes, sowie aus straf- und polizeirechtlichen Gründen, nach gerichtlicher Feststellung oder ohne gerichtliches Verfahren, verfügt werden.“ – Dazu auch Gast 1997, S. 15.

[206] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912. – Die Verwendung des Begriffs „Zigeunerplage“ als Bezeichnung einer Personengruppe, die sich „durch zahlreichen Nachwuchs fortwährend vermehrt“ und eine permanente „Belästigung“ darstellt, bezeichnet eine Analogie zur Insektenplage, etwa der Maikäferplage. Das Bild des fremden Parasiten wurde nicht ausschliesslich auf die Zigeuner angewandt. Die meisten ethnischen, sozialen oder religiösen Minderheiten wurden von bestimmten zeitgenössischen Vertretern als Parasiten im Volkskörper angesehen. – Dazu auch Bar E 21, Nr. 20 606; das JPD, Generalanwalt Kaiser, an den Vorsteher des JPD, 18. Oktober 1912: „Es liegt in der Natur der Sache begründet, wenn wir diese Parasiten an unserem wirtschaftlichen Leben von unserem Boden fern halten.“ – Zur gängigen Verwendung von Kollektivstereotypen an der Schwelle zum 20. Jahrhundert: Leimgruber 2001, S. 141.

[207] Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Antrag der Polizeiabteilung des JPD, 11. September 1912. – Zitierung des Berichts der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission: „Wir schliessen uns der von anderer Stelle gefallenen Anregung an, dass hier entweder die Eidgenossenschaft durch Ausweisung auf Grund von Art. 70 der Bundesverfassung – sofern dies angeht – abhelfe, oder dass die Kantone die gegenwärtig ihnen unterbreitete Vereinbarung über Ausweisung von Delinquenten auf die Zigeuner anwenden.“

[208] Bar E 21, Nr. 20 606; Prof. Dr. Burckhardt an das JPD, 19. September 1912. – Nach Burckhardt führe die prinzipielle Differenzierung von „Gesetzeslosigkeit“ und „Staatsgefährlichkeit“ dazu, dass Art. 70 BV nicht ausreiche für das geplante Vorgehen. Vielmehr „muss die Verfassung revidiert werden“, um die notwenigen rechtlichen Mittel ergreifen zu können. – Interessant ist auch der Umstand, dass Walther Burckhardt vor dem Ersten Weltkrieg zu den führenden wissenschaftlichen Exponenten der Ausländergesetzgebung zählte, wie Kury 2003, S. 42, ausführt.

[209] Bar E 21, Nr. 20 606; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 10. Oktober 1912.

[210] Bar E 21, Nr. 20 606; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 10. Oktober 1912. – „Dagegen bildet ihr Aufenthalt in der Schweiz und ihre Lebensweise […] eine Gefahr für Ruhe und Ordnung des gesellschaftlichen Lebens und des Staates.“

[211] Bar E 21, Nr. 20 606; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 10. Oktober 1912. – Kaiser bezeichnete die Anwesenheit von ausländischen Zigeunern als „eine Gefährdung der guten Sitten der einheimischen Bevölkerung“.

[212] Bar E 21, Nr. 20 606; das JPD an den Vorsteher des JPD, 18. Oktober 1912. – Dass Kaiser sich in seinen Ausführungen mehr auf eine bestimmte Lebenweise als Zigeuner denn auf eine bestimmte Ethnie bezog, verdeutlichte seine Ausdehnung des geplanten Gesetzesentwurfs auch auf vagierende Personen, die nicht unter die Bezeichung ‚Zigeuner’ fielen: „Alle diejenigen Nicht-Zigeuner, welche wie Zigeuner in der Welt herumziehn, bilden wie diese eine Gefährdung der innern Sicherheit und sollten in jeglicher Weise behandelt werden wie die vagabundierenden Zigeuner.“

[213] Ebd. – „Ein allfälliger, generell gegen die Zigeuner gerichteter Ausweisungsbeschluss wäre nur denkbar und nur dann praktisch vollziehbar, wenn im einzelnen Fall Zigeuner und Nicht-Zigeuner auseinandergehalten werden können.“ Kaiser konzedierte, dass Zigeuner, die ihr „Nomadenleben“ aufgegeben hätten – gerade weil der „Wandertrieb“ neben der Sprache den Zigeunern „eigentümlich“ sei – eine begriffsdefinitorische Ausnahme bilden: „In solchen Fällen [in denen die Zigeuner sesshaft sind] dürfte es nicht leicht sein, festzustellen, ob man es mit Zigeunern zu tun habe.“

[214] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1913, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1912, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 319. – „Veranlasst durch die häufige Rückkehr ausgeschaffter Zigeuner auf schweizerisches Gebiet hat das Justiz- und Polizeidepartement die Frage geprüft, ob nicht auf Grund von Art. 70 der Bundesverfassung eine Ausweisung der Zigeuner aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft wegen Gefährdung der innern Sicherheit stattfinden könnte. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass die Zigeuner, die weder gesetzliche Ehen eingehen, noch die Geburten ihrer Kinder in die Zivilstandsregister eintragen lassen, in einem Zustande der Gesetzlosigkeit leben, der gegen die öffentliche Ordnung verstösst. Das Departement gelangte aber zu dem Schlusse, dass eine Gefährdung der innern Sicherheit im Sinne der Bundesverfassung nur dann vorliege, wenn das Verhalten des Ausländers, der sich gegen die öffentliche Ordnung auflehnt, eine Gefahr bildet für die Herrschaft der staatlichen Gewalt; da das Auftreten der Zigeuner eine solche Gefahr nicht in sich schliesst, so ist Art. 70 B.V. auf sie nicht anwendbar“. – Dazu auch Burckhardt 1914, S. 650: „Nicht jede Störung der gesetzlichen Ordnung ist eine Gefährdung der innern Sicherheit, sondern nur das Verhalten, das die Herrschaft der staatlichen Gewalt gefährdet; der Bundesrat lehnte es deshalb mit Recht ab, Art. 70 auf die Zigeuner, die tatsächlich in einem Zustande der Gesetzlosigkeit leben, anzuwenden.“ – Dagegen: Huonker; Ludi 2001, S. 41: „Nach eingehenden verwaltungsinternen Abklärungen und gestützt auf wissenschaftliche Gutachten gelangte das EJPD zum Schluss, dass ausländische ‚Zigeuner’ ihrer nicht sesshaften Lebensweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellten und deshalb nach Artikel 70 der Bundesverfassung aus der Schweiz auszuweisen seien.“ Huonker stützt sich dabei bei seiner Behauptung auf folgende, oben bereits behandelte Quellen: Bar E 21, Nr. 20 606; Das JPD an den Vorsteher des JPD, 18. Oktober 1912; Bar E 21, Nr. 20 606; Schlussbericht der Polizeiabteilung des JPD, 25. Oktober 1912. Da der Geschäftsbericht des Bundesrates über betreffenden Vorgang in juristischen Fragen relevanter zu gewichten ist als die verwaltungsinternen Korrespondenzen, muss davon ausgegangen werden, dass trotz der im Bundesarchiv dokumentierten Einigkeit über die Ausweisung der Zigeuner aufgrund Art. 70 BV eine Realisierung derselben schliesslich doch scheiterte, auch departementsintern. Nach Aussage des Geschäftsberichtes des Bundesrates und Departementvorstehers für das Jahr 1912 ist eine Anwendung des besagten Artikels ausschliesslich auf politische Gefährdungen anwendbar.

[215] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Instruktion betr. die Führung der Zigeunerregistratur beim JPD, ohne Datum.

[216] Zur Aufhebung der Grenzsperre gegen einreisende Zigeuner Huonker; Ludi 2001, S. 100.

[217] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1913, Bd. III, S. 551; Bundesbeschluss über die am 17. Januar 1912 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft betr. Vorschriften gegen Cholera, Pest und Gelbfieber, S. 551.

[218] Ebd.

[219] Die Vorstellung vom Zigeuner als Träger ansteckender Krankheiten steht in einem engen Zusammenhang mit der Entwicklung der sanitären Entwicklungen in den europäischen Städten des 18. und 19. Jahrhunderts. Nach Sibley 1995, S. 36ff., wurde mit der Schaffung hygienischer Einrichtungen der Geruchssinn derart verfeinert, dass nun Menschen, die vom System der Hygienebewegung ausgeschlossen waren, in verstärktem Masse als schmutzig betrachtet wurden.

[220] Mac Laughlin 1999, S. 44ff. – Im Zuge der Entwicklung sanitärer Einrichtungen im 19. Jahrhundert wurde der von Menschen verursachte Geruch zu einem weiteren Exklusionskriterium. Mit dem Fortschreiten der Hygienebewegung in Europa wurden die restriktiven Schritte gegen die als unrein angesehen Zigeuner zusehends unter dem Deckmantel krankheitsvorbeugender Massnahmen vollzogen. Die neuen sanitären Bedingungen im Paris des 19. Jahrhunderts bewirkten eine verstärkte Wahrnehmung der Gerüche, die schliesslich in den Raum projiziert wurden, sodass eine „geography of disgust“ entstand, wie Sibley 1995, S. 22, festhält.

[221] Zu den Folgen des Reinlichkeitsdiskurses für die Raumverteilung Sibley 1995, S. 24: „The fear of infection leads to the erection of the Barricades to resist the spread of diseased polluted others.”

[222] Foucault 1976a, S. 35. macht im 19. Jahrhundert eine „Moralisierungsflut“ im nationalstaatlichen Diskurs aus: „Das Volk musste als moralisches Subjekt konstituiert werden und folglich von der Delinquenz gesäubert werden: die Gruppe der Delinquenten musst abgesondert werden und als Quelle aller Laster und Gefahren […] eingeprägt werden.“ – Sibley 1995, S. 39, erkennt in den geschürten moralischen Ängsten eine Legitimationsfunktion für die Kontrolle und Bewachung von Grenzen.

[223] Bar E 21, Nr. 20 704; Protokoll der 8. Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren, 21. Oktober 1912. – „Zum Schluss macht Herr Regierungsrat Maechler noch auf die praktische Seite dieser Internierung der Zigeuner in den Gefängnissen […] aufmerksam, indem der Zigeuner diesen Entzug seiner Freiheit stark empfinde und die Erfahrung lehre, dass wo dies konsequent praktiziert werde, er nicht mehr erscheine“.

[224] Bar E 21, Nr. 20 607; das JPD an das Militär- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, 4. Juni 1913. – Bis auf den Kanton Schwyz zeigte sich kein Kanton dazu bereit, auch Zigeuner aus anderen Kantonen vorübergehend in Zwangsarbeitsanstalten zu verwahren. Und auch die Internierung der auf eigenem Gebiet angehaltenen Zigeuner in kantonseigenen Anstalten stiess auf geringe Resonanz, was sich an der Reaktion einzelner Akteure in den polizeilichen Institutionen zeigte, wie etwa die Aussage von Regierungsrat Schibler (Kanton Aargau), der geltend machte, „die aargauische Zwangsarbeitsanstalt sei ein ‚durchaus seriöses Institut’ und man könne ihr die Aufnahme von Zigeunern nicht zumuten“.

[225] Bar E 21, Nr. 20 607; das JPD an das Militär- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, 4. Juni 1913.

[226] Bar E 21, Nr. 20 609; das JPD an die Polizeidirektionen der Kantone, 27. Juni 1913. – „Dieselben [sc. die Frauen und Kinder] sind wenn immer möglich tagsüber an die freie Luft zu bringen und die Frauen zu angemessener Arbeit anzuhalten.“

[227] Ebd.

[228] Bar E 21, Nr. 20 609; das JPD an die Polizeidirektionen der Kantone, 27. Juni 1913. – Die Grenzbewachungsfunktion der Polizei bei der Abweisung von Zigeunern stand dabei in einem nur schwach geregelten Verhältnis zum 1894 geschaffenen Grenzwachtkorps. – Siehe dazu auch Kap. 3.1 und 3.2.