2.1 BEGRENZTE MÖGLICHKEITEN - DER WEG ZU EINER NATIONALEN GRENZPOLITIK

A
DIE SCHAFFUNG EINER PERSONENBEZOGENEN GRENZ-
BEWACHUNG VOR DEM ERSTEN WELTKRIEG


Die Vorstellungen der bundesstaatlichen Administration darüber, welche Funktion die Landesgrenze zu leisten habe, beschränkten sich bis 1888 einzig auf fiskalische und militärische Belange. Es waren die kantonalen Polizeibehörden, von denen die entscheidenden Impulse zur Schaffung einer gesamtschweizerisch einheitlich konzipierten und zentral organisierten Grenzpolitik ausgingen. Der nächste Abschnitt behandelt die Ausweitung der personenbezogenen Grenzbewachung von der kantonalen auf die nationale Ebene, die schliesslich im politischen Bereich gar über die eigene Landesgrenze hinausging. Neben dieser konzeptionellen Dimension behandelt das dritte Kapitel die Realisierung der neuen Grenzpolitik gegenüber einreisenden Personen, die vor dem Ersten Weltkrieg Aufgabe der kantonalen Polizeiorgane und der Grenzwächter war.

2
Von der kantonalen zur nationalen Grenze:
Die Konzipierung einer Grenzpolitik gegen Zigeuner

2.1
Begrenzte Möglichkeiten:
Der Weg zu einer nationalen Grenzpolitik
Wir gestatten uns an dieser Stelle an die Hin- und Herschiebungen der Zigeunerbanden zu erinnern, das reinste Law-Tennis. Aus einem Kanton wird eine solche Gesellschaft über die Grenze in einen andern Kanton spediert und das Spiel hat begonnen.[97]
In der Nacht auf den 10. Februar 1897 ereigneten sich interkantonale Streitigkeiten an der Birsbrücke in Basel, die einen Grenzpunkt zwischen den Kantonen Basel-Land und Basel-Stadt bildet. Der Rapport der kantonalen Polizei war ein Musterbeispiel für die rechtliche und faktische Situation der Zigeunerpolitik am Ende des 19. Jahrhunderts. Ein Anwohner hatte die Polizei benachrichtigt, weil eine Gruppe von Zigeunern die Birsbrücke überquert hatte. Der wachhabende Polizist hielt in seinem Bericht vor Ort fest,
dass soeben von der Birsfelder Polizei eine herumziehende Schirmflickerbande mit zwei bespannten Wagen über die Birsbrücke gewiesen worden seien, welche sofort in der Nähe seiner Wohnung [sc. des die Polizei alarmierenden Bewohners] sich gelagert haben, um dort zu übernachten.[98]
Auch die übrigen Anwohner forderten eine unverzügliche Zurückweisung der Zigeuner. Die Intervention des Polizeibeamten ergab folgende Informationen:
Bei meiner Ankunft hatten sich diese Personen, bestehend aus 2 Familien, namens Adler und Guidemann, erstere von Blobsheim, letztere von Morschheim im Elsass, im ganzen 18 Köpfe an der Zahl, schon in ihren Wagen zur Ruhe begeben. Ich erfuhr von denselben, dass sie von Luzern her über Olten, Liestal, bis Birsfelden, fortwährend unter polizeilicher Begleitung auf dem Schub gekommen seien. Die Birsfelder Polizei habe sie jedoch dort nicht über Nacht geduldet, und nun über die Birsbrücke an diese Stelle gewiesen, mit den Worten, sie können dort schon Übernachten.[99]
Nach erfolglosen Erkundigungen auf dem Birsfelder Polizeiposten über die Gründe für die Abschiebung beförderte der diensthabende Polizist die unerwünschten Zigeuner mit Hilfe der Anwohner kurzerhand wieder über die Birsbrücke auf basellandschaftliches Gebiet zurück. Am folgenden Tag wurden die beiden Familien von der Baselbieter Polizei schliesslich bei Allschwil über die Landesgrenze abgeschoben.

Die hier geschilderten Ereignisse einer Rückführung von Zigeunern stellten keine Besonderheit dar.[100] Die heimliche Rückführung von Zigeunern über kantonale Grenzen, die dabei entstehenden Streitigkeiten der beteiligten Kantone und die auf ersterem beruhende Ineffizienz der Massnahmen waren der Hauptgrund für die Entstehung einer nationalen Zigeunerpolitik.

Das „Zigeunerwesen“[101], wie es die meisten Behörden bezeichneten, hatte zwei zentrale Ursachen: zum einen die Heimatlosenproblematik in der Schweiz, zum andern die Einreise von Zigeunern über die Landesgrenze. Das Phänomen der Heimatlosigkeit war ein grundlegendes bürgerrechtliches Problem, das vor allem aus den unüberschaubaren gesetzlichen Kompetenzbereichen von Gemeinde-, Kantons- und Bundesrecht herrührte.[102] Allgemein bewegte sich der Umgang der sesshaften Gesellschaft mit Heimatlosen und Nichtsesshaften im 19. Jahrhundert im Spannungsfeld von Repression und Fürsorge und umfasste neben der polizeilichen Kontrolle von Mobilität auch die rechtlichen Ursachen von Heimatlosigkeit, die sich in Massnahmen zur Eliminierung dieses bürgerrechtslosen Status niederschlugen.[103] Wegen der erschreckend hohen Zahl solcher Fälle widmeten die Vertreter des 1848 ins Leben gerufenen Bundesstaates dieser Aufgabe grosse Aufmerksamkeit. Aus diesen Anstrengungen ging schliesslich das Heimatlosengesetz als rechtliche Integrationsmöglichkeit hervor, das sich aber in Tat und Wahrheit als ein „Zwangseinbürgerungsgesetz“ entlarvte.[104] Damit nämlich war trotz der vordergründig humanitären Beweggründe gleichzeitig eine bürgerliche Norm gegen die nichtsesshafte Lebensweise gesetzlich etabliert worden, denn als Ursprung von Heimatlosigkeit galt neben mangelhafter Erziehung auch die nichtsesshafte Lebensweise, die so per Gesetz zum Strafbestand erhoben wurde und restriktives administratives und polizeiliches Vorgehen rechtfertigte.[105] Gleichzeitig setzten das Heimatlosengesetz und die zwei Jahre zuvor in Kraft getretene Bundesverfassung die Vorstellung des Fremden im schweizerischen Bundesstaat fest: „Fremd war, wer kein schweizerisches Staatsbürgerrecht besass“, und „die Grenze zur Fremdheit war die Grenze des schweizerischen Nationalstaats“ geworden.[106] Die zunehmende Kriminalisierung der nichtsesshaften Lebensform manifestierte sich etwa in der fotografischen Erfassung von Heimatlosen in der bernischen Strafanstalt Witzwil. Generalanwalt Amiet erhielt im Oktober 1852 vom Bundesrat den Auftrag, die dort inhaftierten Heimatlosen und Fahrenden systematisch auf Fotopapier festzuhalten, wofür sich schliesslich Karl Durheim verantwortlich zeichnete.[107] Dieser weltweit erste erhaltene Bestand an polizeilichen Fotografien warf ein bezeichnendes Licht auf die Systematik der kriminologischen Aneignung dieser Menschen. Auch der 1858 verankerte Begriff des polizeilichen Wohnsitzes intendierte eine lückenlose Kontrollmöglichkeit der Bevölkerung, deren erfolgreiche Registrierbarkeit auch in der Kontrolle der Mobilität begründet lag.[108] Diese rechtlichen und polizeilichen Schritte, die zur Fixierung der Bevölkerung auf kontrollierbare Raumpunkte unternommen wurden, schlugen sich auch auf den administrativen Apparat nieder. Eine umfassende Datenerfassung der Heimatlosen schärfte gleichzeitig den Blick für das übergeordnete Problem der Vaganität allgemein.[109] Dass der Behebung von Heimatlosigkeit eine wichtige Rolle bei den Bundesbehörden zukam, verdeutlichen zwei Fälle aus dem ersten Viertel des 20. Jahrhunderts. Maria Magdalena Filter hatte 1901 erfolglos beim Stadtrat Zürich einen Antrag um Verleihung des kantonalen Bürgerrechts gestellt.[110] Der Stadtrat begründete seine ablehnende Haltung damit, dass die anfallenden Kosten, die diese Familie verursachte, der Stadt auferlegt worden wären.[111] Erst eine bundesrätliche Verfügung mit dem Hinweis auf das bestehende Heimatlosengesetz zwang die Stadt Zürich, die Familie Filter als Bürger anzuerkennen, was aber erst am 1. Mai 1915 geschah.[112] Ein weiteres Schicksal von Heimatlosigkeit betraf die Familie Lütolf.[113] Das Einbürgerungsverfahren dauerte seit dem Inkrafttreten des Heimatlosengesetzes bis ins Jahr 1903. Um Aufschluss über die biographischen Hintergründe der einzelnen Familienmitglieder zu erhalten, fertigten die Behörden gar Stammbäume an. Die akribisch vorgenommenen Nachforschungen führten zu einem gewaltigen Aktenberg, der diese Familie in einem devianten Rahmen positionierte und als Folge der Heimatlosigkeit geradezu kriminalisierte, indem sie als ein „Negativbild der bürgerlichen Tugenden“ hingestellt wurde.[114]

Neben der Kriminalisierung und Zwangsintegration von Heimatlosen und Nichtsesshaften in der Schweiz war das Auftreten von Zigeunern aus dem Ausland eine zweite Ursache für das Entstehen einer national koordinierten Zigeunerpolitik. Die ausländischen Zigeuner, die um die Wende zum 20. Jahrhundert im deutschen Sprachraum auftraten, werden in der historiographischen Literatur häufig in Kausalrelation zu Ereignissen gesetzt, die sich im Gebiet des späteren Rumäniens abspielten. Die damaligen Fürstentümer Walachei und Moldau standen seit dem 14. Jahrhundert unter der Oberherrschaft des Osmanischen Reiches. Diese Fremdherrschaft hatte ein System der Sklaverei errichtet, zu dessen Leidtragenden auch Roma gehörten.[115] Nachdem die Leibeigenschaft infolge eines Volksaufstandes 1848 bereits einmal vorübergehend aufgehoben worden war, dauerte es in Moldau bis 1856, in der Walachei gar bis zur Erlangung der Souveränität Rumäniens im Jahre 1878, bis die Fesseln der Sklaverei endgültig abgeworfen werden konnten, wodurch auch die schätzungsweise 200’000 unterdrückten Roma ihre Freiheit erlangten.[116] Unter der Prämisse eines angenommenen Wandertriebes der Roma nahm die Forschung bis vor kurzem an, dieses Ereignis stünde in direktem Zusammenhang mit dem Auftreten von Zigeunern im deutschsprachigen Raum zu dieser Zeit.[117] Demgegenüber bildeten vielmehr die selektive Wahrnehmung und die Abwehrhaltung gegen diese Menschen die entscheidenden Voraussetzungen einer systematischen Registrierung seitens der Behörden, die gewisse Menschen als Zigeuner ansahen.[118] Das „Zigeunerwesen“ war also in erster Linie ein von den Behörden selbst geschaffenes Problem.[119]

Insbesondere die Polizeibehörden hielten die konsequente „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ im Laufe des 19. Jahrhunderts für immer dringlicher.[120] So forderten Vertreter einer 1877 einberufenen Konferenz ostschweizerischer Polizeidirektoren eine Erweiterung der restriktiven Politik einwandernde Zigeuner, indem „an der Schweizergrenze eine strengere Fremdenpolizei eingeführt werden möchte“.[121] Kurze Zeit später erliessen die Kantone Bern, Solothurn und Aargau eigenmächtig ein „absolutes Eintrittsverbot“[122], das die kantonale Grenze als ausschliessende Grenze gegenüber Zigeunern festschrieb. Bestrebungen zu einer Ausdehnung dieser Bestimmung auf den gesamten deutschsprachigen Raum lehnte der Bundesrat 1878 mit dem Hinweis auf die im bestehendem Netz von bilateralen Niederlassungsverträgen garantierten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte ab, das eine für den mitteleuropäischen Raum flächendeckende Dimension besass und eine „Bewegungsfreiheit über staatliche Grenzen hinweg“ garantierte.[123] Die kantonale Grenze behielt so vorerst ihre alleinige personenselektive Funktion bei.[124]

Das Festhalten am liberalen Prinzip einer grenzüberschreitenden Personenfreizügigkeit war also für die Bundesbehörden zunächst wichtiger als ein Einreiseverbot gegen Zigeuner. Voraussetzung für eine Gewährung der Freizügigkeit auf Basis der Niederlassungsverträge war allerdings, dass an der Landesgrenze ausreichende Ausweisschriften vorweisbar waren.[125] Diese Legitimation durch überprüfbare Dokumente war mit der möglichen Rückführbarkeit des Einreisenden an seinen ursprünglichen Herkunftsort verbunden. Um diesen Handlungsspielraum für die Zurückweisung von Zigeunern tatsächlich auch nutzen zu können, beschlossen einige Kantone erneut im Rahmen einer Polizeidirektorenkonferenz, denjenigen Zigeunern, deren „Schriften sich nicht in Ordnung befinden, Eintritt und Aufenthalt zu verweigern“.[126] Mit allen Mitteln versuchten die kantonalen Polizeibehörden also, die national geregelten Niederlassungsverträge zu umgehen. Gleichzeitig wurde zum wiederholten Male die Forderung nach einer einheitlichen gesamtschweizerischen Regelung der Zigeunerpolitik laut, was der Bundesrat allerdings erneut ablehnte. Er monierte gar, dass die zwischen den einzelnen Kantonen getroffene Vereinbarung, eingereiste Zigeuner auf dem kürzesten Weg ausser Landes zu schaffen, der bislang geltenden Praxis und den Bestimmungen bestehender ausländerrechtlicher Beschlüsse widerspräche.[127] Generell besassen die Kantone und Gemeinden nach den Bestimmungen der Bundesverfassung weitgehende Rechte über die Aufnahme von Ausländern, die aber allmählich an den Bund übergegangen waren und schliesslich in ein unüberschaubares rechtliches Durcheinander mündeten.[128]

Dem Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1887 ist zu entnehmen, dass „mehrere Kantone wieder stark belästigt worden [seien] durch eingedrungene Zigeunerbanden“.[129] Weiter fasste der Bericht das bisherige polizeiliche Vorgehen beim Auftreten von Zigeunern zusammen.
Es wurde der im polizeilichen Verfahren übliche Grundsatz auf sie angewendet, dass schriftenlose oder fremde Individuen, die durch Bettel oder auf andere zudringliche Weise der Bevölkerung lästig fallen dahin zurückgeschoben werden, woher sie gekommen sind.[130]
Bis anhin hatten also ausschliesslich die einzelne Kantone Massnahmen gegen Zigeuner ergriffen. Die grosse Unzufriedenheit der Kantone aber führte anlässlich der kantonalen Polizeidirektorenkonferenz von 1887 zum einmütig getragenen Vorsatz „künftig die Zigeuner am Betreten des schweizerischen Gebietes zu verhindern und diesen Grundsatz durch bestimmte und strenge Befehle an die polizeilichen Organe zu verwirklichen“ [131]. Die hier geplanten grenzpolitischen Massnahmen fielen zeitlich mit der Wirtschaftskrise zusammen, deren Tiefpunkt in diesem Jahr erreicht worden war.[132] Die unter der Bezeichnung „Grosse Depression“ bekannt gewordene Wirtschaftskrise begann 1873 und dauerte bis in die neunziger Jahre hinein. Zur gleichen Zeit intensivierten sich die Migrationsbewegungen in und aus der Schweiz: Zwischen 1888 und 1910 nahm etwa die Einwanderung italienerischer Lohnarbeiter markant zu.[133] Umgekehrt suchten im Zeitraum von 1850 bis 1914 über 400’000 Schweizer ihr Glück fern der Heimat.[134] Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges hielten die Bundesbehörden gegenüber allen Ausländern an der in den Niederlassungsverträgen garantierten Freizügigkeit über die nationalen Grenzen hinweg fest. Für die vom Ausland in die Schweiz einreisenden Zigeuner sollte sich dies jedoch bald ändern.

Der von einzelnen Kantonen vorgetragene Wunsch nach einem Einreiseverbot wurde schliesslich 1888 vom JPD erhört. Die Vertreter des Kantons Schaffhausen unterbreiteten infolge der angeblichen Zunahme von Zigeunern im Innern der Schweiz der zuständigen Bundesbehörde
die Anregung, dass auch die Grenzwächter, welche die Strassen […] für Tag und Nacht zu beobachten haben, zu diesem Polizeidienst unterstützend herangezogen werden möchten, sei es, dass dieselben die Zigeuner von sich aus zurückweisen, sei es, dass sie dieselben so lange aufhalten, bis der nächste Landjägerposten benachrichtigt werden kann.[135]
Das entsprechende Schreiben des JPD an das Finanz- und Zolldepartement (FZD) fand Unterstützung bei der Direktion des II. Zollkreises.[136] Sie war für das Gebiet des Kantons Schaffhausen zuständig und erklärte sich mit dem Vorschlag des JPD einverstanden, relativierte allerdings die offensichtlich hohen Erwartungshaltungen: Nur wenige Strassen seien permanent durch Grenzwächter besetzt, sodass auch die Einbezugnahme der Grenzwachtmannschaft die Einreise von Zigeunern nicht vollständig unterbinden könne.[137] Die Indienstnahme der Grenzwächter verschaffte der Landesgrenze eine neue qualitative Dimension. Während vormals zumindest offiziell ausschliesslich die kantonalen Polizeikorps damit beschäftigt waren, Zigeuner am Betreten kantonalen Gebietes zu hindern, rückte nun die Landesgrenze in den Mittelpunkt personenbezogener Bewachungsmassnahmen. Hinzu kam, dass die zuständigen polizeilichen Organe meist erst nach einem erfolgten Grenzübertritt aktiv geworden waren, während die Erweiterung des Aufgabenfeldes der Grenzwächter nun die Absicht erkennbar werden liess, das vormals teure und konfliktträchtige Rückführungsverfahren zugunsten einer einheitlichen Einreisesperre aufzuheben.[138]

Diese Anweisung galt zunächst nur für das Gebiet des II. Zollkreises. Erst auf Initiative des Regierungsrates des Kantons Aargau 1896 erweiterte sich der Geltungsbereich dieser antiziganistischen Bestimmung. Der Antrag sah die Ausdehnung der vorher territorial eingeschränkten Bestimmung vor:

Im Jahr 1888 hat das eidg. Zolldepartement auf ein Gesuch der Regierung von Schaffhausen die dortige Grenzwachtmannschaft anzuweisen, Zigeunerbanden am Überschreiten der Schweizergrenze zu hindern und dieselben zurückzuweisen. Diese Massregel hat sich sehr bewährt und lange Zeit war man auf unserer Gegend [sic] von dieser Landplage verschont.
In neuerer Zeit traten die Zigeuner wieder zahlreicher auf und machen sich namentlich im Frickthal in auffallender Weise bemerkbar. Nach einem Rapport der Polizeistation Muri kommen dieselben meistens aus dem Elsass, da sie von den Grenzwachen des Zollkreises Basel unbeanstandet durchgelassen werden.
Wir möchten sie nun höflich bitten, dafür besorgt sein zu wollen, dass die von der Zolldirektion Schaffhausen gehandhabte Praxis, die sich bewährt hat, auch auf die anderen Zollgebiete ausgedehnt wird.[139]
Diese Eingabe enthielt neben der Forderung nach einer gesamtschweizerischen Einbezugnahme der Grenzwächter das Gesuch, Zigeunern den Eintritt auch dadurch zu verwehren, dass die Grenztierärzte keine Passierscheine mehr für die mitgeführten Transporttiere ausstellen sollten.[140] Die Zuständigen im JPD leiteten daraufhin die beiden Gesuche an die jeweiligen Stellen weiter. Beim Zolldepartement war man sich der bislang eingeschränkten Reichweite des Einreiseverbotes bald bewusst geworden und erliess deshalb bereits kurz nach der Gründung eines eidgenössisch organisierten Grenzwachtkorps 1894 ein präzisierendes Schreiben, wonach alle Zollkreise die Zigeuner an der Landesgrenze abzuweisen hätten.[141] Vom Direktor der Aargauer Kantonspolizei auf diesen Umstand hingewiesen, reagierte die Direktion des I. Zollgebietes in Basel mit Verweis auf das frühere Schreiben der Oberzolldirektion, dass diese Weisung damals einzig für jenen Zollkreis erlassen worden sei.[142] Das JPD intervenierte in der Folge erneut beim FZD und beantragte seinerseits eine Ausweitung der damals den ostschweizerischen Grenzwächtern zugegangenen Instruktionen auch auf das Gebiet des I. Zollkreises.[143] Das Eidgenössische Zolldepartement beschloss schliesslich am 15. Oktober 1896,
dass die im Jahre 1888 mit Beschränkung auf des im Kantons Schaffhausen stationierte Grenzwachtpersonal erlassene Weisung betreffend die Rückweisung von Zigeunern auf die Gesamten [sic] Grenzwachtorgane im I., II. & III. Zollgebiet (Kantone Bern, Solothurn, Baselstadt und Baselland, Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen und Graubünden) ausgedehnt worden ist. Demzufolge haben die Grenzwachtorgane die Instruktion, Zigeuner beim Betreten schweiz. Gebietes aufzuhalten, womöglich von sich aus an die Grenze zurückzutreiben, oder im Falle der Unmöglichkeit kantonale Polizei, nötigenfalls telegraphisch, zuzuziehen und letzterer Beihülfe zu leisten.[144]
Hinsichtlich des zweiten Antragpunktes des Aargauer Regierungsrates – der Verweigerung von Passierscheinen für die mitgeführten Tiere der Zigeuner – reagierte das Landwirtschaftsdepartement mit einem negativen Entscheid, weil dort eine derartige „Ausnahmebehandlung“ für Zigeuner unbegründet erschien.[145] Die Weisungen an das Grenzwachtkorps von 1888 und 1896 markierten eine grundlegende Wende in der bisherigen schweizerischen Grenzpolitik. Mit den getroffenen Entscheiden verstiessen die Behörden des JPD und des FZD erstmals seit der Gründung des Bundesstaates gegen das liberale Prinzip der Niederlassungsfreiheit, das allerdings erst in der Verfassung von 1874 explizit verankert worden war.[146] Die Revision der ersten Bundesverfassung war nach langwierigen Auseinandersetzungen im „Kulturkampf“ als säkularisierte konstitutionelle Grundlage des schweizerischen Rechtsstaats etabliert worden. Die neue Verfassung bestätigte zwar die föderalistische Grundhaltung, dennoch erhielt der Bund weitreichende Kompetenzen insbesondere bei den dringlichen sozialen Fragen.[147] Zur Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit war neu die Niederlassungsfreiheit als persönliches Recht hinzugekommen.[148] Nach der Verfassungsrevision waren die Kantone und Gemeinden zwar ermächtigt worden, eigenständig über die Aufnahme von Ausländern zu entscheiden, allerdings wurde dieses Recht durch die zwischenstaatlichen Niederlassungsverträge stark beschnitten, welche die Schweiz mit vielen europäischen Staaten getroffen hatte. So konnten Ausländer nur nach Verletzungen der bestehenden Vereinbarungen aus der Schweiz ausgewiesen werden, was zu verwaltungsaufwändigen Heimschaffungsprozeduren führte.[149] Neben dem liberalen Ausländerrecht konnte die Schweiz auch auf eine lange Asyltradition zurückblicken. Nicht zuletzt der als ‚Affäre Wohlgemuth’ bezeichnete zwischenstaatliche Vorfall festigte das Ansehen der Schweiz als liberalen Asylstaat. Der deutsche Polizeiinspektor Wohlgemuth war 1889 mit dem Zweck in die Schweiz entsandt worden, deutsche Sozialisten festzunehmen, die ihre politischen Aktivitäten von der Schweiz aus betrieben.[150] Der Ausweisung des deutschen Polizeibeamten aus dem Gebiet der Schweiz folgte die Einsetzung einer Behörde zur eigenständigen Kontrolle der Aktivitäten von Ausländern im Inland. Diese Massnahme war das Ergebnis aussenpolitischer Erwägungen und änderte vorerst nichts am Festhalten an der bisherigen Asylpraxis.[151] Insgesamt veranlassten weder die Ausländer allgemein noch die Flüchtlinge, sondern einzig die einreisenden Zigeuner die Behörden, eine personenbezogene Grenzbewachung zu konzipieren.

Die antiziganistische Haltung beschränkte sich nicht allein auf polizeiliche Kreise. Auch die sesshafte Gesellschaft sah die Anwesenheit von Zigeunern zunehmend als ernsthaftes Problem. Stellvertretend für die Kriminalisierung der Zigeuner in der Öffentlichkeit stand ein Artikel im „Bund“, der von einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Einheimischen und Zigeunern berichtete.[152] Die Medien thematisierten häufig Zwischenfälle mit Zigeunern und trugen so massgeblich dazu bei, in weiten Teilen der Bevölkerung ein negatives Zigeunerbild aufrechtzuerhalten.[153]

Bei einem an der Polizeidirektorenkonferenz von 1905 in Luzern gehaltenen Referat mit dem Titel „Die Zigeunerplage“ wurde der Wunsch nach einer einheitlichen und zentral organisierten Zigeunerpolitik erneut offenkundig.[154] Die trotz Mithilfe der Grenzwächter immer noch meist ungehinderte Grenzpassierung von Zigeunern bildet nach den Ausführungen des luzernischen Polizeihauptmanns Xaver Jans die elementare Ursache der „Zigeunerplage“:
Die Zigeunerplage, unter welcher wir leiden, beruht darauf, dass eine grosse Zahl von Banden und Einzelzigeuner, welche über die deutsche Grenze oder aus den Vogesen kommend, die Schweizergrenze überschreiten, und […] das Land durchziehen, bis in die Ostschweiz vordringen.[155]
Nach Jans lag die Ursache für die zeitlich zu lange Anwesenheit fremder Zigeuner hauptsächlich im bislang uneinheitlichen Vorgehen der einzelnen Kantonsbehörden. Der Redner erhielt breite Zustimmung. Im Frühjahr 1906 forderte die Polizeidirektion des Kantons Luzern, endlich wirkungsvollere Massnahmen gegen die bestehende „Zigeunerplage“ zu treffen. Kurzfristig sollten die Zigeuner im Innern des Landes möglichst schnell wieder ausgeschafft werden, „im weitern aber [wären] Massnahmen zu treffen, um jenen [sc. den Zigeunern] ein Eindringen in schweizerisches Gebiet zu verunmöglichen“.[156] Die bislang praktizierte Zigeunerpolitik blieb trotz dem Einbezug der Grenzwächter ins Abwehrdispositiv bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts wirkungslos. Diese Ineffizienz war auf organisationsbedingte Schwächen bei den involvierten Instanzen des Polizei- und Grenzwachtkorps und auf die fortwährend eigenmächtige Handhabung vieler Kantone zurückzuführen. Die Kantone wollten unter allen Umständen verhindern, dass die eingereisten Zigeuner einen längeren Aufenthalt auf ihrem Gebiet erhielten und am Ende der kantonalen Fürsorge zur Last fielen. So bemängelte der Bundesrat noch 1912, dass es trotz gegenteilig lautender Vereinbarungen immer noch heimliche Abschiebungen von Kanton zu Kanton gäbe.[157]

Erst mit der Einführung eines gesamtschweizerischen Transportverbotes für Zigeuner wurde die Zigeunerpolitik zu einem national koordinierten Gegenstand.[158] Während schon früh eine von Bern gutgeheissene restriktive Haltung gegen einreisende Zigeuner praktiziert worden war, tauchte der auf Ausländer allgemein bezogene Begriff der ‚Überfremdung’ erst zwölf Jahre später auf.[159] In der Periode von 1888 bis 1906 entstand ein neues Funktionsverständnis der Landesgrenze als eine Selektionsbarriere zwischen erwünschten und unerwünschten Personen. Wie die Definition des Zigeunerbegriffs zeigte, basierten die entscheidenden Merkmale für eine Zurückweisung auf äusserlichen, subjektiven Wahrnehmungskriterien. Insbesondere die nichtsesshafte Erscheinungsweise veranlasste die Bundesbehörden, erstmals seit der Gründung des Bundesstaates systematisch eine Personengruppe an der Landesgrenze abzuweisen. Während die antiziganistische Grenzpolitik ab 1896 vom Bund aus koordinert wurde, verblieb die allgemeine Zigeunerpolitik bis 1906 im Kompetenzbereich der Kantone.


---------


[97] Hülst, [ohne Vorname], Landjägerkommandant: Die kantonalen Polizeikorps im Jahre 1892, in: Zeitschrift für Schweizerische Statistik 27 (1892), S. 357-404, hier S. 358.

[98] StaBS E 2.1, Straf- und Polizei 1894-1900; Rapport des Polizeicorps des Kantons Basel-Stadt, 10. Februar 1897.

[99] StaBS E 2.1, Straf- und Polizei 1894-1900; Rapport des Polizeicorps des Kantons Basel-Stadt, 10. Februar 1897.

[100] Für den Kanton Basel-Stadt: StaBS E 2.1, Straf- und Polizei 1894-1900; Rapporte des Polizeicorps Basel-Stadt vom 17. April 1897 (Zigeuner, von Frankreich herkommend, werden über die Landesgrenze zurückgewiesen), vom 23. April 1897 (Zigeuner auf der Durchreise werden von den Polizeikräften an die Kantonsgrenze transportiert), vom 17. November 1897 (vom Kanton Basel-Land herkommende Zigeuner werden über die Kantonsgrenze zurückgewiesen). – StaBS E 2.1, Straf und Polizei 1901-1908; Rapport des Polizeicorps Basel-Stadt vom 12. April 1901 (Transport von Zigeunern über die Landesgrenze). – Für den Kanton Luzern: StaLU Akt. 44, Nr. 1193: das Polizeikommando Luzern an das Landjägerkorps Luzern, 17. Mai 1907 (in den Kanton Aargau abgeschobene Familie, die zuvor vom Kanton Schwyz in den Kanton Luzern geschleust wurde), der ‚Seethaler’ vom 26. Februar 1910 (40 Personen, vom Kanton Aargau herkommend, werden über die kantonale Grenze zurückgeführt), die Schweizerischen Bundesbahnen an das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern, 10. Mai 1910 (unerlaubter Bahntransport von Zigeunern in den Kanton Luzern und deren Rückführung).

[101] Der Begriff ‚Zigeunerwesen’ fand in den zeitgenössischen Quellen häufig Verwendung, so etwa in: Bar E 21, Nr. 20 603; das JPD an den Bundesrat, 30. Dezember 1907, wo von der Notwendigkeit einer „Sanierung des Zigeunerwesens“ die Rede ist. – Auch in: Bar E 21, Nr. 20 601; Zusammenfassung der Aktenüberlieferung von 1877-1905, wo eine „Regelung des Zigeunerwesens“ gefordert wird.

[102] Zum Begriff ‚Heimatlosigkeit’ Meier; Wolfensberger 1998, S. 386. Die geläufige Definition in jener Zeit lautete nach dem St. Galler Landammann Baumgartner (1836): „Heimatlosigkeit ist derjenige Zustand im bürgerlichen Leben, wo eine gewisse Zahl unbeurkundeter Menschen durch Beruf, Herkommen oder polizeilichen Massnahmen in ein gewisses begrenztes Gebiet zusammengedrängt werden, ohne aus demselben mehr abgeschoben werden zu können, doch ohne hinweder selbst durch den längsten Aufenthalt das Staatsbürgerrecht zu erwerben.“

[103] Meier; Wolfensberger 1998, S. 365. – Egger 1982, S. 51, hält fest, dass „jeder Kanton, der ausweislose Fremde einliess […] entweder für die Folgen dieser Duldung verantwortlich oder verpflichtet [war], für ihre Entfernung aus der Schweiz zu sorgen“.

[104] Huonker 1987, S. 57. – Meier; Wolfensberger 1998, S. 470. – Leimgruber, Walter; Meier, Thomas; Sablonier, Thomas: Das Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse: historische Studie aufgrund der Akten der Stiftung Pro Juventute im Schweizerischen Bundesarchiv, Bern 1998, hier S. 20.

[105] Zur grundsätzlichen Kriminalisierung von Nichtsesshaftigkeit durch das Heimatlosengesetz von 1850 Meyer 1983, S. 118.

[106] Meier; Wolfensberger 1998, S. 475.

[107] Gasser, Martin; Meier, Thomas Dominik; Wolfensberger, Rolf: Wider das Leugnen und Verstellen – Carl Durheims Fahndungsfotografien von Heimatlosen 1852/53, Winterthur 1998. – Die Fotographien sind ein Beispiel für „den stereotypisierenden Blick[,] mit dem die bürgerliche Kultur des 19. Jahrhunderts dem Fremden begegnete und sich seiner zu bemächtigen suchte“ (S. 9).

[108] Foucault 1976a, S. 32, sieht den „Übergang von der Bestrafung zur Überwachung“ am Ende des 18. Jahrhunderts. – Meier; Wolfensberger 1998, S. 148ff.

[109] Der Begriff der ‚Vaganität’ war im zeitgenössischen Verständnis ein Oberbegriff, der alle Nichtsesshaften umfasste. Dazu: Waltisbühl, Rudolph: Die Bekämpfung des Landstreicher- und Landfahrertums in der Schweiz: eine Untersuchung der rechtlichen und soziologischen Stellung der Nichtsesshaften in der Schweiz, Diss. Jur. Fak. Universität Zürich, Aarau 1944, hier S. 2ff., wo der Autor die Nichtsesshaften in Gruppenwanderer und Einzelwanderer einteilt. Zu den Gruppenwanderern gehören, so Waltisbühl, alle Wandervölker, zu denen auch die Zigeuner zählen sowie die „Jennischen [sic]“ oder Landfahrer, die „seit Jahrhunderten in unserem Lande ein nichtsesshaftes Leben führen“. Als Einzelwanderer unterscheidet Waltisbühl erstens Landstreicher, zweitens wandernde Gelegenheitsarbeiter und drittens Wanderarbeitslose.

[110] Bar E 21, Nr. 20 116; Aktendossier Frau Filter, Maria Magdalena.

[111] Bar E 21, Nr. 20 116; der Regierungsrat des Kantons Zürich an den Bundesrat, 10. März 1915. – Der Regierungsrat hatte den Einbürgerungsantrag „abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass die unentgeltliche Einbürgerung des Filter und seiner Kinder [ein Kind ist besagte Maria Magdalena] der Stadt Zürich eine schwere Unterstützungslast bringen würde. Und weitere Opfer für den unverbesserlichen Vater Filter nicht zu vermeiden wären, wozu aber zureichende Gründe vorlägen“.

[112] Bar E 21, Nr. 20 116; der Bundesrat an das JPD: „Der Kanton Zürich wird gemäss Art. 9 des Heimatlosengesetzes verpflichtet, die Maria-Magdalena Filter in das Kantonsbürgerrecht aufzunehmen & ihr ein Gemeindebürgerrecht auszumitteln.“

[113] Bar E 21, Nr. 20 264; Aktendossier Familie Lütolf.

[114] Meier; Wolfensberger 1998, S. 406, stellen so etwa „Fleiss“ und „Sparsamkeit“ den Negativtugenden „Faulheit“ und „Verschwendungssucht“ der Nichtsesshaften gegenüber.

[115] Heuss 1996, S. 114.

[116] Ders. S. 115.

[117] In diesem Zusammenhang bezeichnet Heuss 1996, S. 116, den als natürliche Gegebenheit angenommenen Wandertrieb als verfälschtes „Bild des ewig wandernden Zigeuners“, das bis heute nichts von seiner Wirksamkeit eingebüsst hat: „Nachdem der Zwang des Ceausescuschen Regimes entfiel, wurde das Bild einer über die Bundesrepublik Deutschland hereinbrechenden Flut von Roma […] erneut und problemlos von Vertretern unterschiedlicher Parteien und Medien aktualisiert.“ – Auch Lucassen 1996, S. 3, findet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Migrationsbewegung dieser Menschen von Osten nach Westen in grösserem Ausmass stattgefunden hätte. – Zur Diskussion, ob und in welcher Form eine Migration der Roma nach Westeuropa um 1860 stattgefunden habe: Lucassen, Leo; Willems, Wim: Wanderers or migrants? The Movements of Gypsies from Eastern to Western Europe (1860- 1940), in: Cohen, R. (Hg.): The Cambridge Survey of World Migration, Cambridge 1995, S. 236-272.

[118] Dazu Heuss 1996, S. 120: Der Einwanderung rumänischer Roma nach Westeuropa ist die „staatliche Definitionsmacht [entgegenzuhalten], die aus Gruppen unterschiedlicher Herkunft ein ‚Zigeunerproblem’ kreierte“, das de facto in dieser Form gar nicht existierte.

[119] Siehe dazu Fn. 119.

[120] So etwa in Bar E 21, Nr. 20 603; die schweizerische Gesandtschaft in Wien, über die Stellungnahme der österreichischen Regierung zur Proposition der schweizerischen Regierung, betr. die Abhaltung einer internationalen Konferenz zur Regelung der Zigeunerfrage, wo der „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ grosse Wichtigkeit zugeschrieben wurde.

[121] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1879, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1878, Geschäftskreis des JPD, S. 635f. – Die ablehnende Haltung wurde damit begründet, dass die restriktiven Schritte deshalb nicht realisierbar seien, weil „die Schweiz von jeher die freie und möglichst unbelästigte Bewegung der Personen vertheidigt [sic] hat“ – Dazu auch Burckhardt, Walther: Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Bern 1905, hier S. 648: „Die Fremdenpolizei ist in der Regel Kantonssache, ob sie einen Fremden aufnehmen und dulden wollen; sie handhaben die polizeiliche Kontrolle über die in ihrem Gebiete befindlichen Fremden.“ – Dazu weiter Räber, Joseph: Die schweizerische Armenpolizei, in: Zeitschrift für Schweizerische Statistik 36 (1899), S. 235-282, hier S. 271: Danach „wollte ein Beschluss der Polizeivorstände der ostschweizerischen Kantone vom Jahre 1880 Zigeuner auf dem kürzesten Wege an die Grenze zurückweisen“. Gleichzeitig betonte der Verfasser des Artikels, dass diese Vereinbarung vom Bundesrat ausdrücklich beanstandet worden sei.

[122] Bar E 21, Nr. 20 601; JPD, Zusammenfassung der Aktenüberlieferung von 1877-1905, ohne Datum.

[123] Scholla, Peter: Untersuchungen zur Rechtsstellung der Fremden in der Schweiz des 19. Jahrhunderts, Diss. Jur. Fak. Universität Freiburg 1986, hier S. 157. – Zum Begriff ‚Freizügigkeit’: Als minimale Leistung garantierten die Freizügigkeitsverträge den Schutz vor „überhöhten Abzugs“ in finanzieller Hinsicht. Die Freizügigkeitsverträge wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend durch die umfassenderen Niederlassungsverträge abgelöst. – Zum Begriff ‚Niederlassung’ Burckhardt 1914, S. 373: „Niederlassung hat jeder, der die polizeiliche Erlaubnis, sich an einem Orte niederzulassen, hat.“ – Zur internationalen Dimension: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 12. September 1848, Art. 52: „Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.“ – Zur Frage der Niederlassungsfreiheit siehe auch Kury 2003, S. 38.

[124] Egger 1982, S. 53, erkennt in der ablehnenden Haltung des Bundesrates für eine restriktive Behandlung einreisender Zigeuner bis zur Jahrhundertwende den ungebrochenen Stolz der Exekutivbehörden für die gegenseitige Freizügigkeit von Personen mit anderen Staaten.

[125] Salis, Ludwig Rudolf von: Schweizerisches Bundesrecht: staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung seit dem 29. Mai 1874, Bern 1891-1893, Bd. II, hier S. 78. – Kritisch gegen die einseitige Beurteilung des 19. Jahrhunderts als „Ära liberaler Migrationspolitik“ Fahrmeir, Andreas: Passwesen und Staatsbildung im Deutschland des 19. Jahrhunderts, in: Historische Zeitschrift 271 (2000), S. 57-91, hier S. 58, der dieser gängigen Ansicht die „Ausbildung des bürokratischen Interventionsstaats“ entgegenhält, denn die Formulierung von Passbestimmungen und Staatsangehörigkeit stellen, so Fahrmeir, wesentliche Momente in der Ausbildung moderner Nationalstaaten mit ihren restriktiven Auswirkungen dar.

[126] Bar E 21, Nr. 20 601; JPD, Zusammenfassung der Aktenüberlieferung von 1877-1905, ohne Datum.

[127] Ebd.

[128] Nach den Ausführungen von Gast 1997, S. 15, sollte allerdings dieses Recht bis zum Ersten Weltkrieg „ausgehöhlt“ werden durch die zwischenzeitlich abgeschlossenen bilateralen Niederlassungsverträge der Schweiz mit anderen Staaten.

[129] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1888, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1887, Geschäftskreis des JPD, S. 829.

[130] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1888, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1887, Geschäftskreis des JPD, S. 829.

[131] An der besagten Konferenz von 1887 nahmen allerdings nur ostschweizerische Kantone teil.

[132] Ruffieux, Roland: Die Schweiz des Freisinns (1848-1914), in: Geschichte der Schweiz und der Schweizer, Basel 1986, S. 639-730, hier S. 686.

[133] Schlaepfer 1969, S. 11.

[134] Auffällig ist die Deckungsgleichheit von Ein- und Auswanderungen vor dem Ersten Weltkrieg in absoluten Zahlen. Dazu Schlaepfer 1969, S. 80: „Tatsächlich scheint es erstaunlich, dass von 1850 bis 1914 auf eine Bevölkerungsabnahme von 410’000 Einwohnern infolge Auswanderung eine Zunahme durch Einwanderung von 409’000 Ausländern fiel.“ – Zum Begriff ‚Siedlungsauswanderung’ und seinen sozialen und ökonomischen Ursachen Von Greyerz 1977, S. 1025.

[135] Bar E 21, Nr. 15 796; das JPD an das FZD, 9. Juni 1888.

[136] Die Einteilung der Zollkreise ab 1893 nach Kuert 1994, S. 14: erstes Zollgebiet: Kantone Bern, Solothurn, Aargau, Basel-Stadt, Basel-Land; zweites Zollgebiet: Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau; drittes Zollgebiet: Kantone St. Gallen, Graubünden; viertes Zollgebiet: Kanton Tessin, fünftes Zollgebiet: Kantone Wallis, Waadt, Neuenburg, Genf.

[137] Bar E 21, Nr. 15 796; die Zolldirektion des II. Zollkreises an die Oberzolldirektion, 12. Juni 1888. – „Die Direction kann sich mit dem in mitfolgenden Schreiben [JPD an Finanz- und Zolldepartement, 9. Juni 1888, siehe Fn. 152] des eidg. Justiz- u. Polizeidepartementes ausgesprochene Wunsche, es möchte die Grenzmannschaft im Kanton Schaffhausen dahin instruiert werden, dass auch von ihr die Zigeuner vor dem Betreten des Schweizerbodens abgehalten würden, ganz einverstanden erklären. […] Immerhin ist das Justizdepartement dahin zu verständigen, dass die Ansicht der Polizeidirection von Schaffhausen eine irrige ist, wenn diese glaubt, die Grenzwächter beobachten die Strassen bei Tag u. Nacht, was in der That nur an wenigen Punkten der Fall ist u. das Einschleichen der Zigeuner sehr begünstigt.“

[138] Die von einigen Kantonen praktizierte Abschiebungstaktik widersprach auch geltenden Bundesgesetzen, wonach heimliche Zuschiebungen an andere Kantone gemäss Art. 18 und 19 des Heimatlosengesetzes von 1850 ausdrücklich untersagt worden waren. – Dazu auch: Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1879, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1878, Geschäftskreis des JPD, S. 637.

[139] Bar E 21, Nr. 15 795; der Regierungsrat des Kantons Aargau an den Bundesrat, 2./8. Oktober 1896.

[140] Bar E 21, Nr. 15 795; der Regierungsrat des Kantons Aargau an den Bundesrat, 2./8. Oktober 1896.

[141] Bar E 21, Nr. 15 795; die Direktion des I. Zollgebietes an die Oberzolldirektion, 22. September 1896. – „Nach Artikel 89 des Grenzwachtreglements sind die eidg. Grenzwächter verpflichtet, den kantonalen Polizeiorganen, wenn nötig ihre Unterstützung zu gewähren, was gemäss Ihrem Schreiben […] vom 11. Dezember 1894 auch bei Zurückweisung von Zigeunern zu geschehen hat.“

[142] Ebd. – „In der Beilage stellt mir der Chef des aargauischen Polizeikorps das Gesuch, es möchte den hierwärtigen Grenzwachtposten eine Verfügung des Finanz- und Zolldepartements vom Jahre 1888, wonach das Grenzwachtpersonal Zigeunerbanden beim Eintritt in die Schweiz von sich aus zurückzuweisen habe, in Erinnerung gebracht werden. Da eine solche Weisung seiner Zeit nur an die Zolldirektion Schaffhausen erlassen wurde, beschränkte sich das hiewärtige Grenzwachtpersonal bis jetzt lediglich darauf, der Polizei bei der Zurückweisung behülflich zu sein. Wir ersuchen nun um gefällige Wegleitung, was dem Chef des aargauischen Polizeikorps mitzuteilen sei.“

[143] Bar E 21, Nr. 15 795; das JPD an das FZD, 13. Oktober 1896. – „Schon damals wurde von uns darauf hingewiesen, dass früher oder später jene Unterstützung der kantonalen Polizeibehörden durch die Grenzwächter wohl auch an anderen Orten als wünschbar sich zeigen dürfte. Dieser Fall tritt nun ein […] Wir glauben, es sollte diesem Antrage [des Aargauer Regierungsrates] in der Weise entsprochen werden, dass den Grenzwächtern des Zollgebietes von Basel die gleiche Weisung ertheilt wird, wie seinerzeit denjenigen des Kantons Schaffhausen zugegangen ist.“

[144] Bar E 21, Nr. 15 795; das FZD an das JPD, 19. Oktober 1896.

[145] Bar E 21, Nr. 15 795; das Landwirtschaftsdepartement an das JPD, 15. Oktober 1896. – Das Landwirtschaftsdepartement hielt fest, „dass die in Kraft bestehenden Vorschriften über die Viehseuchenpolizei an der Grenze keine Handhabe bieten, welche gestatten würde, die von Zigeunern mitgeführten Tiere anlässlich des Grenzübertritts einer Ausnahmebehandlung zu unterwerfen“.

[146] Von Greyerz 1977, S. 1070.

[147] Ruffieux 1986, S. 671.

[148] Von Greyerz 1977, S. 1071.

[149] Zum Verhältnis zwischen bilateralen Niederlassungsverträgen und kommunaler resp. kantonaler Ausländerdomäne Gast 1997, S. 15. – Zum verwaltungstechnischen Aufwand des JPD für die Ausschaffung von Ausländern, die gegen die Bestimmungen der Niederlassungsverträge verstiessen vgl. Bar E 21, Nr. 15 540-15 582.

[150] Bonjour, Edgar: Geschichte der schweizerischen Neutralität, 3 Bde., Basel 1965, hier Bd. III, S. 63. – Garrido, Angela: Le début de la politique fédérale à l’égard des étrangers, Lausanne 1987, hier S. 7.

[151] Die prinzipiell liberale Asylgewährungspraxis wurde einzig durch die Möglichkeit einer Zurückweisung aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit eingeschränkt. Dazu Arlettaz; Arlettaz 1990/1991, S. 46: „Dès 1848, la Confédération s’est donné le droit d’expulser de son territoire les étrangers qui compromettent sa sûreté intérieure ou extérieure.“ Seit den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurde die Ausweisung ein immer häufiger angewandtes Mittel, unliebsame Ausländer – nicht zuletzt im Kontext der Abwehr sozialistischer Aktivisten – loszuwerden.

[152] Bar E 21, Nr. 20 610; der „Bund“ vom 25. Januar 1900, S. 1. – „In der Gegend von Bätterkinden und dem Bucheggberg belästigten wieder mehrere Banden fahrenden Volkes die Bewohner durch Bettel und Diebstahl. In der Nacht vom 22. auf 23. Januar wurden drei Ehepaare, die von einem Spinnet von Bätterkinden heimkehrten, von mehreren Zigeunern tätlich angegriffen. Als sie aber in die Flucht geschlagen wurden, schoss einer der Zigeuner mit dem Revolver und verletzte einen Arnold Joss am Unterkiefer. Bei der weiteren Verfolgung fielen noch einmal zwei Schüsse. Die Zigeuner konnten nicht dingfest gemacht werden, sie flohen nach dem Walde zu ihrem Lager.“

[153] Dazu Bar E 21, Nr. 20 610: Zeitungsausschnitte betr. Zigeunerwesen, 1906-1914.

[154] StaLU Akt. 44, Nr. 1192; Referat von Hauptmann Jans, anlässlich der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren 1905 in Luzern vom 13. September 1905. – Vgl. dazu auch: Jans, Xaver: Gaunertypen, Luzern 1897. In dieser Schrift unternimmt Jans eine Typologie von Verbrechern und veranschaulicht seine Befunde mit Fällen aus dem Polizeialltag. Neben Gewohnheitsverbrechern nennt Jans zweitens Stromer und Gauner, die er weiter in (a) Taschendiebe, (b) Hausdiebe und Einschleicher, (c) Einbrecher, (d) Hochstapler und (e) Hehler einteilt. Den Hauptteil seines Büchleins machen neben der Charakterisierung der Verbrechertypen das Spitznamenverzeichnis und die kriminalistischen Biographien bekannter Delinquenten aus, die rund 70 der 110 Seiten einnehmen.

[155] StaLU Akt. 44, Nr. 1192; Referat von Hauptmann Jans anlässlich der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren 1905 in Luzern vom 13. September 1905.

[156] StaLU Akt. 44, Nr. 1191; der Vorsteher des Militär- und Polizeidepartements des Kantons Luzern an das JPD, 6. Februar 1906.

[157] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1912, Bd. III, Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1911, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 699. – In Zukunft müssten die Verhältnisse derart geändert werden, „dass die Kantone die ihnen […] unterbreitete Vereinbarung über Ausweisung von Delinquenten auf die Zigeuner anwenden. Unserer humanen Zeit und auch des Bundesverhältnisses der Kantone zueinander ist das Herumschieben dieser Zigeuner von Kanton zu Kanton unwürdig.“

[158] Zur Periodisierung des Übergangs von kantonaler zu nationaler Kompetenz in der schweizerischen Zigeunerpolitik: Huonker; Ludi 2001, S. 39, sehen in den Vorgängen von 1906 den Beginn einer vom Bundesrat gutgeheissenen nationalen Zigeunerpolitik. Egger 1982, S. 57, verortet den Beginn einer nationalen Zigeunerpolitik bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts: „Gegen Ende des Jahrhunderts wurde aber das Vorgehen der Kantone [vom Bundesrat] mehr und mehr gebilligt.“

[159] Nach Kury 2003, S. 45, tauchte der Begriff ‚Überfremdung’ erstmals 1900 in einer Publikation des Zürcher Armensekretärs Carl Alfred Schmid mit dem Titel „Unsere Fremdenfrage“ auf. – Schlaepfer 1969, S. 61, datiert den Ursprung des Begriffes ins Jahr 1910.