- 2.3
- Jenseits der Grenze: die Grenzpolitik im zentraleuropäischen Horizont
[…] man könne sich übrigens, trotz aller Repressivmassregeln im einzelnen, der Überzeugung nicht verschliessen, dass zu einer gründlichen Sanierung des Zigeunerwesens es eines gemeinsamen Vorgehens der verschiedenen Staaten bedürfe.[229]Neben der Zentralisierung und Systematisierung der Ausschaffungsprozedur gegen eingereiste Zigeuner aus der Schweiz forcierten die schweizerischen Behörden eine internationale Koordinierung der „Zigeunerfrage“.[230] Auf Anregung der kantonalen Polizeidirektorenkonferenz legte das JPD unter der Federführung von Eduard Leupold im Frühjahr 1907 einen departementsinternen Entwurf für eine aussenpolitische Initiative vor. Darin bezeichnete er das nicht nur auf die Schweiz beschränkte Phänomen der Heimatlosigkeit als genuine Ursache der „Zigeunerplage“, die es durch eine Modifikation der Bürgerrechtspraxis zu beseitigen gelte.[231] Des Weiteren sprach sich Leupold für die Errichtung einer jeweils national geführten Informationsstelle mit einer Personenregistratur in jedem vertragsschliessenden Staat aus, die als zukünftige Grundlage für die internationale Zusammenarbeit dienen sollte. Im Kern beinhaltete die Vorlage zwei grundlegende Ideen: Einerseits sollte ein zwingendes Einbürgerungsverfahren den Missstand der Heimatlosigkeit beheben.[232] Diese Festschreibung der Individuen an bestimmten Raumpunkten wirkte sich andererseits auch auf das Vorgehen bei einreisenden Zigeunern in einen anderen Staat aus, denn so wäre es nach Leupold problemlos möglich,
dass Zigeuner, welche eine Staatsgrenze überschreiten, auf demselben Grenzpunkte wieder in den frühern Aufenthaltsstaat zurückgewiesen werden können.[233]Die bis anhin meist heimlich erfolgten Abschiebungen führten so dank den bürgerrechtlichen Verbesserungen zu keinen bilateralen Grenzkonflikten mehr, da aufgrund der eindeutig bestimmbaren Staatszugehörigkeit die Rückführungen in einem juristisch geregelten Rahmen abgewickelt werden könnten.[234] Dieser Entwurf initiierte die grundsätzliche Diskussion um die Definition des Begriffes ‚Zigeuner’.[235] Mit dem Abschluss dieser Debatte kurz vor dem Jahresende 1907 stellte das Departement schliesslich einen entsprechenden Antrag an den Bundesrat. An die Konferenz sollten ausschliesslich die Nachbarstaaten der Schweiz eingeladen werden, was der Antragsteller damit begründete, dass es sich bei den anvisierten Personen um einen „mitteleuropäischen Zigeunerbestande“ handelte und dass deren räumliche Extension genau jene zur Konferenz vorgesehenen Staatenabdeckte.[236] Nach dem Wechsel des Departementvorstehers beim JPD – Ernst Brenner war durch Ludwig Forrer ersetzt worden – geriet der Antrag zunächst in Vergessenheit und wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen. So entschied der Bundesrat mit besagter zeitlicher Verzögerung im Sommer 1909, bei den für die Konferenz vorgesehenen Regierungen nach deren Haltung für ein derartiges Treffen anzufragen.[237] Im Schreiben an die Vorsteher der schweizerischen Gesandtschaften in den vier benachbarten Staaten hielt der Bundesrat fest, dass allein mit repressiven Mitteln die „Zigeunerplage“ nicht behoben werden könne, weil das diesem Phänomen zugrunde liegende Problem der Heimatlosigkeit davon unberührt bliebe.[238] Deshalb müsse es auch im Interesse der einzuladenden Staaten liegen, eine gemeinsame Lösung in dieser Frage anzustreben. Dieser von den Exponenten der schweizerischen Zigeunerpolitik unternommene Schritt über die eigene Landesgrenze hinaus stiess allerdings auf wenig Resonanz.
Deutschland hielt dem Begehren der schweizerischen Behörden entgegen, man versuche derzeit eine einheitliche Regelung zwischen den einzelnen Ländern zu erreichen, weshalb man eine Zusammenkunft auf internationalem Parkett erst zu einem späteren Zeitpunkt für sinnvoll erachte, obwohl man ebenso wie die Schweiz unter den Zigeunern leide.[239] Diese Replik verwies auf den über die schweizerischen Grenzen hinausgehenden geographischen Raum, in dem die Zigeuner als eine Belästigung empfunden wurden; der Antiziganismus endete nicht an der schweizerischen Staatsgrenze. Vielmehr ergriffen alle Nachbarstaaten um die Jahrhundertwende polizeiliche und grenzsichernde Massnahmen gegen Zigeuner.[240] Bereits 1870 hatte Preussen per Erlass ein Einreiseverbot gegen Zigeuner verabschiedet.[241] Auch in Bayern wurde 1885 ein ähnlicher Beschluss gefasst.[242] Ein Jahr später gab Reichskanzler Bismarck allgemeine Anregungen zu einem von Preussen getroffenen Beschluss gegen Zigeuner, der die Unterscheidung von inländischen und ausländischen Zigeunern paradigmatisch festschrieb und eine gegen Zigeuner gerichtete Grenzpolitik in den deutschen Staaten etablierte.[243] Gleichzeitig initialisierte er eine Vereinheitlichung der Zigeunerpolitik im deutschen Reich.[244] Ab 1890 ergriffen vor allem die beiden grossen Länder Bayern und Preussen restriktivere Massnahmen gegen einreisende Zigeuner.[245] Damit kam gleichzeitig der Grenzbewachung eine Schlüsselrolle in der Bekämpfung von Zigeunern zu.[246] Den Auftakt zum Aufbau länderübergreifender Abwehrstrategien bildete die Erkenntnis der Ineffizienz der bislang getroffenen Massnahmen, da die permanenten Abschiebungen über die nächstgelegene Bezirksgrenze zu einer Spirale von Abschiebungen führte, ähnlich wie es die schweizerischen Kantone kannten.[247] Die vor der Jahrhundertwende unternommenen überstaatlichen Abwehrpraktiken erwiesen sich aber zunächst als wenig wirkungsvoll, wie auch Bismarck 1889 eingestehen musste.[248] Ähnlich wie in der Schweiz waren die Zigeuner selten ein Thema in den deutschen Parlamenten.[249] Dagegen herrschte parallel zur Schweiz bei den polizeilichen Institutionen ein richtiggehender „Zigeunerwahn“, dem eine penible bürokratische Seriosität Vorschub leistete.[250]
Erst die strukturellen Veränderungen – der Ausbau der polizeilichen Institutionen und der Einsatz neuer technischer Hilfsmittel – schufen ein feinmaschigeres Kontrollnetz. Die 1899 in München errichtete „Zigeunerzentrale“ stand unter der Leitung von Alfred Dillmann und war eigens zur Erfassung von Zigeunern eingerichtet worden. Signalemente von 3'350 Personen wurden 1905 im sogenannten ‚Zigeunerbuch’ zusammengetragen.[251] Die Verwendung eines soziologischen – „nach Zigeunerart umherziehende Personen“ – und eines auf zeitgenössischen Rassentheorien beruhenden Zigeunerbegriffs – „Zigeuner“[252] im eigentlichen Sinne des Wortes – offenbarte die auch in dieser Informationssammlung bestehende willkürliche Zuordenbarkeit von Menschen unter diese Kategorie. Die meisten als ausländisch angesehenen Zigeuner stammten nach Dillmann aus Böhmen, Österreich und der Schweiz, während die aus Osteuropa eingereisten Personen lediglich einen unwesentlichen Anteil ausmachten.[253] Die schweizerischen Polizeibehörden hegten reges Interesse an dieser polizeilichen Datensammlung. So reiste Leupold 1907 nach München, um sich in die dort angewandten Erfassungs- und Restriktionstechniken einweihen zu lassen.[254] Neben der Besichtigung der ‚Zigeunerzentrale’ wurde die Notwendigkeit der später gescheiterten internationalen Konferenz thematisiert.[255] Während des Ersten Weltkrieges stand das „Zigeunerproblem“ als sekundäres Problem schnell im Hintergrund.[256] Analog zu Deutschland und der Schweiz entstanden gegen Ende des 19. Jahrhunderts auch im übrigen Westeuropa systematisierte Zigeunerpolitiken, welche die Grundlage für Verfolgungen, Ausgrenzungen und pädagogische Initiativen im 20. Jahrhundert bildeten.
Frankreich begründete seine Bedenken hinsichtlich eines internationalen Vorgehens mit einer aktuell zur Debatte stehenden Änderung der bestehenden gesetzlichen Richtlinien für Heimatlose im Inland.[257] Während beispielsweise Vertreter der baskischen Provinz im Jahre 1802 Zigeuner noch eigenmächtig inhaftiert hatten, griffen später die zentralen Behörden in Paris ein. Insbesondere im Rückführungsverfahren sahen die Exponenten der französischen Zigeunerpolitik Handlungsbedarf. Ab 1906 existierten zur Kontrolle der mobilen Bevölkerung Identitäts- und Legitimationspapiere.
Die österreichische Regierung äusserte grundsätzliche inhaltliche Vorbehalte zum vorgelegten Programm, während sich das ungarische Ministerium bereitwillig für die angebahnte internationale Konferenz verfügbar hielt, unter der Bedingung, dass noch andere eingeladene Staaten daran teilnähmen.[258] Die Sachverständigen des österreichischen Aussenministeriums liessen dem Bundesrat eingehende Erklärungen für ihre abweisende Haltung an einer Konferenzteilnahme zukommen. Das Ministerium bekräftigte, dass die „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ wie in jedem „Kulturstaate“ so auch in Österreich eine permanente Aufgabe der öffentlichen Verwaltung darstelle.[259] Aber erst eine räumliche Fixierung der betreffenden Personen in den einzelnen Staaten genüge, eine international koordinierte Vorgehensweise gegen nichtsesshafte Menschen zu unterstützen. Gegen das von der Schweiz vorgelegte Programm erhoben die Beamten des Aussenministeriums weiter den Einwand, dass zuerst das bestehende österreichische Bürgerrecht einer Änderung unterzogen werden müsste, da die Zigeuner den zur Zeit gestellten Anforderungen für die Verleihung des Bürgerrechts nicht gerecht wurden.[260] Hinzu kam, dass die geographische Auswahl der von der Schweiz vorgesehenen Konferenzteilnehmer den österreichischen Bedürfnissen zuwiderlief, seien doch nach deren bisherigen Erfahrungen die meisten einreisenden Zigeuner osteuropäischer Herkunft.[261] Die österreichische Verwaltung hatte bereits um 1860 staatlich koordinierte Grenzsicherungsaktionen gegen die aus Ungarn einwandernden Zigeuner unternommen.[262] Ein entsprechender Erlass des Innenministeriums von 1888 beseitigte die vormals willkürliche Anwendung der bestehenden Verordnungen in den einzelnen Ländern und setzte ein einheitliches Vorgehen aller involvierten Stellen durch.[263] Gleichzeitig wurden die Grenzwächter angewiesen, auftretende Zigeuner umgehend zurückzuweisen. Auch sogenannte „Streifungen“ – gewaltvolle Hetzjagden gegen Vaganten – waren bis in die achtziger Jahre des 19. Jahrhunderts in den meisten Regionen verbreitet und wurden von einigen Behörden aktiv unterstützt.[264] Die restriktive Grenzpolitik der österreichischen Behörden gegenüber einreisenden Zigeunern bekam auch die Schweiz zu spüren. So berichtete etwa der Regierungsrat des Kantons St. Gallen im Frühjahr 1896 von einem versuchten Grenzübertritt von rund 130 Zigeunern mit 14 Wagen, die „von 12 österreichischen Gendarmen begleitet wurden, die offenbar die Absicht hatten, die Abschiebung auf schweizerisches Gebiet ins Werk zu setzen“ und verlangte von den Bundesbehörden, bei den österreichischen Zuständigen zu intervenieren.[265] Ein Jahr später legten alle österreichischen Kommunalbehörden auf Geheiss ihres Innenministeriums ein „Zigeunerverzeichnis“ an, das eine getrennte Erfassung von fremden und einheimischen Zigeunern vorsah: Während den einreisenden Zigeunern das Betreten von österreichischem Gebiet verwehrt bleiben und sie nach einem trotzdem erfolgten Grenzübertritt zurückgeschafft werden sollten, verschärften die Behörden gleichzeitig auch die Kontroll- und Strafbestimmungen für inländische Zigeuner.[266] Der permanente Personalausbau der Gendarmerie in den Grenzgebieten zu Ungarn und Kroatien war vorwiegend auf den Wunsch nach einer verstärkten Grenzbewachung in fremdenpolizeilicher Hinsicht zurückzuführen. Suchte man noch um die Jahrhundertwende nach Verbesserungsmöglichkeiten der Grenzsicherung, schien die Misere danach bis zum Ersten Weltkrieg behoben zu sein.[267] Erst mit dem Kriegsausbruch fand eine neuerliche Aktualisierung des vermeintlichen „Zigeunerproblems“ statt. Neben Verschärfungen der juristischen Grundlagen war insbesondere ein Ausbau der Grenzbewachung gegen einreisende Zigeuner vorgesehen.[268] Inländische Zigeuner dagegen wurden in die militärische Dienstpflicht genommen und kämpften im Ersten Weltkrieg Seite an Seite mit den sesshaften Bürgern.[269] Die 1867 zwischen Österreich und Ungarn vereinbarte Trennung in vielen Aufgabenkreisen der Verwaltung erfüllte teilweise die seit Jahren keimenden Unabhängigkeitsforderungen. Ungarn hatte 1893 eine über die Landesgrenzen hinaus viel beachtete systematische Registrierung aller auf ihrem Gebiet lebenden Zigeuner vorgenommen.[270]
Italien schliesslich betrachtete sich selbst als irrtümlichen Adressaten für eine internationale Besprechung zur Vorgehensweise gegenüber Zigeunern, weil es gegenwärtig gar keine Zigeuner in Italien gäbe.[271] Trotzdem bot die Grenze zu Italien immer wieder Anlass zu Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und dem südlichen Nachbarn, denn wiederholt beschwerten diese sich über das rabiate Vorgehen der italienischen Grenzwächter.[272] Der Geschäftsbericht der Polizeiabteilung des JPD von 1909 berichtete beispielsweise davon,
dass fremden Wandergesellschaften, die sich durch die Schweiz per Bahn nach Italien begeben wollten, der Eintritt in diesen Staat, trotzdem sie sich im Besitze ordnungsgemässer Ausweisschriften befanden, von der italienischen Grenzbehörde verweigert worden ist, indem diese sie als Zigeuner betrachtete.[273]Die italienischen Behörden erklärten 1888, dass sie ihre Grenzwächter dahingehend instruiert hätten, einreisende Zigeuner strikt zurückzuweisen.[274] Gestützt auf die gesetzliche Grundlage der öffentlichen Sicherheit verhängten die italienischen Behörden eine Grenzsperre gegen Zigeuner, die sich in den Augen des JPD als sehr wirkungsvoll erwies.[275] Insgesamt verfolgte die italienische Regierung eine Politik der absoluten räumlichen Exklusion von Zigeunern.
Die ablehnenden Antwortschreiben auf den schweizerischen Vorstoss verhinderten damit eine auf internationalem Konsens zustande gekommene Regelung. Für die eidgenössischen Behörden bildete dieser Rückschlag den Auftakt zum bereits geschilderten Verfahren der systematischen Ausschaffung ausländischer Zigeuner. Die Schweiz war also hinsichtlich ihrer Zigeunerpolitik gegen Ende des 19. Jahrhunderts kein Einzelfall. Auch in den angrenzenden Staaten wurden die eingereisten Zigeuner zu einem polizeilichen und politischen Thema. Vergleicht man die in der Schweiz ergriffenen Massnahmen mit denjenigen der umliegenden Staaten, überwogen die Parallelen in den Praktiken gegenüber Zigeunern.[276] Die schweizerische Zigeunerpolitik endete auch nicht an der eigenen Landesgrenze: Insbesondere mit den deutschen Staaten herrschte ein reger Informationsaustausch. Insgesamt blieben neue rechtliche und polizeiliche Regelungen benachbarter ausländischer Regierungen nicht ohne Auswirkungen auf die Schweiz und umgekehrt.[277]
Um die Jahrhundertwende war die „Zigeunerplage“ für die Schweiz von einem kantonalen zu einem nationalen Thema geworden, das auch auf internationaler Ebene angegangen wurde. Die Kausalrelationen im mit Grenzlinien durchzogenen Europa erfasste nun immer grössere Räume: Die Staatsgrenzen waren zu den bestimmenden Grenzen für Zigeuner geworden.[278]
Wie in diesem Kapitel gezeigt wurde, hatte sich die Bedeutung der Landesgrenze bei den Bundesbehörden zwischen 1888 und 1914 grundlegend verändert: Während beim JPD aufgrund der engen Kontakte mit den kantonalen Polizeibehörden ab 1888 die Absicht der Zurückweisung einreisender Zigeuner an der Landesgrenze feststellbar wurde, unterstützte der Bundesrat erst ab 1906 in expliziter Form die departementsinterne Vorgehensweise. Die kantonalen Polizeibehörden und das JPD trieben die Errichtung einer personenbezogenen Bewachung der Landesgrenze voran, während vorher souveränitäts- und fiskalpolitische Funktion im Vordergrund gestanden hatten. Im Schatten der Niederlassungsverträge mit anderen Staaten waren es zunächst gerade diejenigen Personen, die aufgrund äusserlicher Beurteilungen als unerwünscht empfunden wurden, während die nationale Zugehörigkeit irrelevant blieb, denn die meisten einreisenden Zigeuner stammten aus benachbarten Staaten. Die Ausweitung der Einreisesperre auf die gesamte Schweiz im Jahre 1896 markierte neben der Bildung eines zentral organisierten Grenzwachtkorps zwei Jahre zuvor die zentrale politisch-polizeiliche Zäsur im Prozess der Konzipierung einer Grenzpolitik. Die offenkundige Verschiedenheit der nichtsesshaften Personen gegenüber dem bürgerlichen Normempfinden führte zunächst zu einer gedanklichen Ausgrenzung, die sich schliesslich auch im Raum niederschlug. Die Pläne für eine internationale Regelung und das davon erhoffte Ausbleiben von Zigeunern an der eigenen Landesgrenze scheiterten. Die Schweiz und ihre Nachbarstaaten machten sich daran, die Lebenswege der Zigeuner an fiktiven Linien im Raum mit fremdenpolizeilichen Massnahmen zu durchschneiden.
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[229] Bar E 21, Nr. 20 603; das JPD an den Bundesrat, 30. Dezember 1907.
[230] Beim JPD wurde in der internen Korrespondenz meist der Begriff ‚Zigeunerfrage’ verwendet, so in beinahe allen Dokumenten, die der Feder von Eduard Leupold entsprangen, wie etwa: Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Leitsätze betr. die Zigeunerfrage, 5. April 1911. – Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1907, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1906, Geschäftskreis des JPD, S. 574. – Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 5. April 1907. – Bar E 21, Nr. 20 603; das JPD an den Bundesrat, 30. Dezember 1907, Antrag betr. Internationale Konferenz zur Behandlung der Zigeunerfrage.
[231] Bar E 21, Nr. 20 603; JPD, Entwurf eines Programms für eine internationale Konferenz zur Regelung der Zigeunerfrage, ohne Datum. – Auch: StaLU Akt. 44, Nr. 1193: „Die ‚Zigeunerplage’ beruht im Grund auf der Heimatlosigkeit eines grossen Teiles der umherziehenden Zigeunerbanden. Die Arbeit der Konferenz hätte also namentlich darin zu bestehen, ein Einbürgerungsverfahren anzubahnen [Hervorhebung im Original].“
[232] Bar E 21, Nr. 20 603; JPD, Entwurf eines Programms für eine internationale Konferenz zur Regelung der Zigeunerfrage, ohne Datum. – Abschnitt 6: „Jeder Zigeuner soll in dem Staate eingebürgert werden, dem er nach seiner Staatsangehörigkeit oder Abstammung, wenn die eine oder andere festgestellt werden kann, angehört.“
[233] Ebd.
[234] Ebd. – Diese Massnahme verurteilte auch die bisher praktizierten heimlichen Abschiebungen von Zigeunern über die Landesgrenze als einen rechtswidrigen Akt: „Inzwischen ist der Staat, in dessen Gebiet die Zigeuner sich befinden, nicht berechtigt, dieselben gewaltsam oder heimlich in einen andern Vertragsstaat abzuschieben.“
[230] Beim JPD wurde in der internen Korrespondenz meist der Begriff ‚Zigeunerfrage’ verwendet, so in beinahe allen Dokumenten, die der Feder von Eduard Leupold entsprangen, wie etwa: Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Leitsätze betr. die Zigeunerfrage, 5. April 1911. – Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1907, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1906, Geschäftskreis des JPD, S. 574. – Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 5. April 1907. – Bar E 21, Nr. 20 603; das JPD an den Bundesrat, 30. Dezember 1907, Antrag betr. Internationale Konferenz zur Behandlung der Zigeunerfrage.
[231] Bar E 21, Nr. 20 603; JPD, Entwurf eines Programms für eine internationale Konferenz zur Regelung der Zigeunerfrage, ohne Datum. – Auch: StaLU Akt. 44, Nr. 1193: „Die ‚Zigeunerplage’ beruht im Grund auf der Heimatlosigkeit eines grossen Teiles der umherziehenden Zigeunerbanden. Die Arbeit der Konferenz hätte also namentlich darin zu bestehen, ein Einbürgerungsverfahren anzubahnen [Hervorhebung im Original].“
[232] Bar E 21, Nr. 20 603; JPD, Entwurf eines Programms für eine internationale Konferenz zur Regelung der Zigeunerfrage, ohne Datum. – Abschnitt 6: „Jeder Zigeuner soll in dem Staate eingebürgert werden, dem er nach seiner Staatsangehörigkeit oder Abstammung, wenn die eine oder andere festgestellt werden kann, angehört.“
[233] Ebd.
[234] Ebd. – Diese Massnahme verurteilte auch die bisher praktizierten heimlichen Abschiebungen von Zigeunern über die Landesgrenze als einen rechtswidrigen Akt: „Inzwischen ist der Staat, in dessen Gebiet die Zigeuner sich befinden, nicht berechtigt, dieselben gewaltsam oder heimlich in einen andern Vertragsstaat abzuschieben.“
[235] Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 5. April 1907. – Bar E 21, Nr. 20 603; die Bundesanwaltschaft an das JPD, 24. Juli 1907. – Siehe dazu auch Kap. 2.1.
[236] Bar E 21, Nr. 20 603; das JPD an den Bundesrat, 30 Dezember 1907. – Die geographisch eingeschränkte Sichtweise der Departementsbehörden war ein Hauptgrund für das Scheitern der geplanten Konferenz. Fälschlicherweise wurde angenommen, dass „innerhalb dieses Staatenkomplexes das Zigeunerwesen ungefähr analoge Formen“ trug und die Zigeuner ihre „Wanderungen in der Regel nicht über die Grenze der genannten fünf Staaten hinaus auszudehnen“ pflegten.
[237] Zum Bundesratsbeschluss: Bar E 21, Nr. 20 603; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates, 2. Juli 1909. – Zur Instruktion an die Auslandsvertretungen: Bar E 21, Nr. 20 603; der Bundesrat an die schweizerischen Gesandtschaften in Berlin, Paris, Rom und Wien, 2. Juli 1909.
[238] Bar E 21, Nr. 20 603; der Bundesrat an die schweizerischen Gesandtschaften in Berlin, Paris, Rom und Wien, 2. Juli 1909.
[239] Bar E 21, Nr. 20 603; die schweizerische Gesandtschaft in Berlin an den Bundesrat, 17. Februar 1910.
[240] Lucassen 1996, S. 177, sieht in der veränderten Definition von Zigeunern die Hauptursache der gewandelten Zigeunerpolitik: „Bis Mitte der achtziger Jahre, als damit umherziehende Familien aus dem Ausland, hauptsächlich aus Osteuropa gemeint waren, glaubte man, mit einigen einfachen Gesetzen auskommen zu können. […] Als die Behörden jedoch erkannten, dass […] viele der im Wohnwagen herumziehenden Familien deutsche Staatsbürger waren, erwiesen sich diese gesetzlichen Massregeln natürlich als unzulänglich.“
[241] Hehemann 1987, S. 245f.
[242] Ders. S. 281. – Der Erlass vom 11. April 1885 sah vor, Grenzübertritte „ausländischer Zigeuner“ nach bismarckscher Begriffssetzung zu verhindern bzw. deren unverzügliche Rückführung über die Landesgrenze in die Wege zu leiten.
[243] Ders. S. 246: „Es handelte sich hierbei um eine Empfehlung, basierend auf dem Erlass des preussischen Innenministeriums vom 30.4.1886 […], der auch in anderen deutschen Ländern vielfach Folge geleistet wurde“.
[244] Bonillo 2001, S. 94f.
[245] Lucassen 1996, S. 174.
[246] Hehemann 1987, S. 247. – Dabei war es unerheblich, ob die betreffenden Personen gültige Ausweispapiere mit sich führten oder in welcher Anzahl sie an der Grenze auftraten.
[247] Lucassen 1996, S. 180.
[248] Hehemann 1987, S. 254.
[249] Ders. S. 225 stellt fest, dass das „Zigeunerproblem“ von vielen Parlamentsvertretern überhaupt nicht ernst genommen wurde. Die mangelnde Seriosität der Abgeordneten schlug sich auf die „mit bitterstem Ernst vorgetragenen Ausführung[en]“ einzelner Ratsmitglieder nieder, deren „Ausführungen ihrer Kollegen oftmals mit unverkennbarem Amüsement“ aufgenommen wurden, „wobei schon die Ankündigung des Themas Heiterkeit auslösen konnte“.
[250] Ders. 1987, S. 230ff. zum herrschenden „Zigeunerwahn“ bei der Polizei und in der Bürokratie.
[251] Lucassen 1996, S. 181, nennt eine Auflage von 7’000 Exemplaren, die hauptsächlich zum Verkauf an andere deutsche Staaten vorgesehen war.
[252] Dillmann über die Herkunft der Zigeuner: „Die Zigeuner, mit denen wir in der Gegenwart in Bayern und den Nachbarstaaten zu tun haben, entstammen teils Vermischungen, welche zwischen echten Zigeunern und Einheimischen schon vor langer Zeit stattgefunden haben, teils sind sie unserem eigenen bzw. mitteleuropäischen Boden entwachsen“, zit. n. Lucassen 1996, S. 34.
[253] Lucassen 1996, S. 35.
[254] Bar E 21, Nr. 20 602; JPD, Bericht über die Besprechungen in München betr. die Zigeunerfrage vom 11.-14. Dezember 1907, 20. Dezember 1907.
[255] Ebd. – Der Bericht ist in zwei Teile gegliedert: 1. „Die bayrische Zigeunerzentrale“, 2. „Das Programm für die projektierte internationale Konferenz“.
[256] Lucassen 1996, S. 191.
[257] Bar E 21, Nr. 20 603; das Ministère des Affaires Etrangères de la République française an den schweizerischen Gesandten in Frankreich, 16. Februar 1910.
[258] Bar E 21, Nr. 20 603; das Ministerium des Äusseren an die schweizerische Gesandtschaft (Abschrift), ohne Datum.
[259] Bar E 21, Nr. 20 603; das Königliche Ministerium des Äussern an die schweizerische Gesandtschaft in Wien, Beilage zum Schreiben der schweizerischen Gesandtschaft in Wien an den Bundesrat, 29. März 1910.
[260] Ebd. – Für eine Einbürgerung waren nach Ansicht der österreichischen Zuständigen zwei Bedingungen notwendig, denen die Zigeuner nicht gerecht wurden: einerseits ein „gutes sittliches Betragen“, andererseits eine „hinreichende Erwerbstätigkeit“.
[261] Zur geographischen Dimension der Zigeunerpolitik in Österreich: Bar E 21, Nr. 20 603; das Königliche Ministerium des Äussern an die schweizerische Gesandtschaft in Wien, Beilage zum Schreiben der schweizerischen Gesandtschaft in Wien an den Bundesrat, 29. März 1910: „Nach den Erfahrungen der Praxis kann nämlich mit voller Sicherheit konstatiert werden, dass die Wanderbewegung der Zigeuner in der Richtung von Osten nach Westen sich vollzieht und dass sich insbesondere der Nachwuchs an Zigeunern aus den östlichen Staaten rekrutiert.“
[262] Sahin, Michaela: Nomaden und Staat – Der Kampf der Behörden gegen Zigeuner in der Steiermark (1850-1938), in: Zeitschrift des Historischen Vereines für die Steiermark 79 (1988), S. 261-297, hier S. 261. Der Begriff ‚Zigeuner’ bezeichnet im Verständnis von Sahin ein pejoratives Umgangswort für die Roma. Zum Verständnis des quellensprachlichen Begriffs in vorliegender Arbeit siehe Kap. 1.2.
[263] Dies. S. 262: Erlass des österreichischen Innenministeriums vom 14. September 1888.
[264] Sahin 1998, S. 265, beschreibt die anscheinend weit verbreiteten „Streifungen“ als „Durchforstung ganzer Bezirke nach verdächtigen Individuen an festgesetzten Tagen durch Gendarmerie und Freiwillige“.
[265] Bar E 21, Nr. 15 796; der Regierungsrat des Kantons St. Gallen an das JPD, 31. März 1896.
[266] Nach Sahin 1988, S. 263, sollten die von den einzelnen Ländern erstellten Verzeichnisse an zentraler Stelle gesammelt werden.
[267] Dies. S. 268 zur unternommenen Grenzsicherung. – Sahin setzt hier problematischerweise die geringe Aktenpräsenz ausländischer Zigeuner mit einer Verminderung der auftretenden Zigeuner gleich. Die Verbesserung der Grenzbewachung, die sie selbst ausführlich schildert, fehlt allerdings in der Begründungskette des scheinbar behobenen „Zigeunerproblems“.
[268] Dies. S. 280 zur Aktualisierung der restriktiven Massnahmen: „Ein reibungslos funktionierender Behörden- und Polizeiapparat sollte den Roma entgegentreten, jede Gesetzeslücke geschlossen werden.“
[269] Dies. S. 283.
[270] Nach den Ausführungen von Johnson, Eliza: Counting and Categorizing: The Gypsy Census in the Kingdom of Hungary 1893, in: Journal of the Gypsy Lore Society 8 (1998), S. 83-115, hier S. 83, veröffentlichte die Königliche Statistische Behörde in Ungarn am 30. Januar 1893 den Bericht des unternommenen Zigeunerzensus.
[271] Bar E 21, Nr. 20 603; das Ministère Royal des Affaires Etrangères in Rom an die schweizerische Gesandtschaft in Rom, 13. November 1909 (Abschrift). – „In Italia la questione degli zingari non esiste.”
[272] So etwa 1888, als die beim JPD berühmt-berüchtigte Familie Gomann unbemerkt von italienischen Grenzwächtern über die Grenze in die Schweiz abgeschoben wurde. Dieser Fall löste eine Flut von Korrespondenzen verschiedenster Stellen aus, die im Bundesarchiv in einem eigenen Dossier archiviert wurden unter: Bar E 21, Nr. 15 794; darin insbesondere: die schweizerische Legation in Italien an den Bundesrat, 3. März 1888.
[273] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1909, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1908, Geschäftskreis des JPD, S. 800.
[274] Bar E 21, Nr. 15 794; die Königliche Verwaltung in Italien an den schweizerischen Bundespräsidenten, 3. März 1888. – „Le gouvernement du Roi ayant donné à ses agents à la frontière les instructions les plus sévères pour interdire aux Bohémiens l’entrée en Italie“.
[275] Bar E 21, Nr. 20 610; der „Bund“ vom 28. Oktober 1906 . – Auch Bar E 21, Nr. 20 603; das königliche Ministerium für innere Angelegenheiten, 13. November 1909 (Kopie des Königlichen Ministeriums für äussere Angelegenheiten an die schweizerische Legation in Rom): „Trattandosi quindi sempre di zingari stranieri non occorrono, come si accennava dianzi, speciali provvedimenti legislativi, essendo applicabili al loro riguardo, le norme concernenti gli stranieri pericolosi per l’ordine pubblico, che formano oggetto del citato articolo 92 e degli articoli 90 e 91 della legge di Pubblica Sicurezza […]”.
[276] Dazu: Cottaar, Annemarie; Lucassen, Leo; Willems, Wim: Justice or Incjustice? A Survey of Government Policy towards Gypsies and Caravan Dwellers in Western Europe in the Nineteenth and Twentieth Centuries, in: Immigrants & Minorities 11 (1992), S. 42-66, hier S. 59. Die Autoren sehen die Bekämpfung der nomadischen Lebensweise als tragender gemeinsamer Nenner im Verhalten der Behörden gegenüber Zigeunern in Westeuropa.
[277] Zur Berücksichtigung von Veränderungen der Zigeunerpolitiken anderer Staaten beispielhaft: Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1907, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1896, Geschäftskreis des JPD, S. 574. – An dieser Stelle wird auf den 1887 von ostschweizerischen Polizeivertretern getroffenen und vom JPD zur Nachahmung empfohlenen Grundsatz verwiesen, „den Zigeunern ohne Ausnahme die schweizerische Landesgrenze zu verschliessen [...] mit dem Hinweis, dass die Regierungen von Preussen und Bayern in analogem Sinne vorgegangen seien“. In der Folge „haben auch Württemberg, Preussen, Baden und Elsass-Lothringen, sowie andererseits Österreich und Italien ihre Grenzen gegen die Einwanderung von Zigeunern grundsätzlich verschlossen“. – Die gegenseitigen heimlichen Abschiebungen über kantonale und nationale Grenzen waren dabei nichts Besonderes. So resümierte Hülst 1892, dass Polizeiorgane immer wieder versuchten, die im Landesinnern auftretenden Zigeuner „wieder über die Grenze zu schaffen, nöthigenfalls sogar Nachts, um die Wachsamkeit der angrenzenden Polizei zu täuschen“. – Dazu auch StaBS E 2.1, Straf- und Polizeiakten 1843-1893; Telegramm des Polizeidepartements Basel, 20. Mai 1889: „Policeidirection Basel + grosse von uns auf badisches Gebiet gestellte Zigeunerbande wird unter polizeilicher Begleitung rheinabwärts geschoben + Hüten sie ihre Grenzen = Fischer, Polizeihauptmann [im Original alles in Kleinbuchstaben, A.H.].“
[278] Meyer 1983, S. 200, stellt das Phänomen der Nichtsesshaftigkeit den vorherrschenden europäischen Vorstellungen einer Kulturnation diametral gegenüber, die überhaupt erst eine internationale Front gegen die Nichtsesshaftigkeit ermöglicht hätten.